03.05.2021

Bremsen in der Autowaschstraße kann teuer werden

Sowohl das zögerliche Ausfahren aus einer Autowaschstraße als auch das Abbremsen eines Fahrzeugs darin können zu einer Haftung für dadurch entstehenden Schäden an den Fahrzeugen führen. Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in der Waschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligte für entstehende Schäden.

OLG Zweibrücken v. 27.1.2021 - 1 U 63/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger benutzte eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto. Er bremste deshalb, wodurch sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der beklagte Halter und Fahrer des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw muss den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen.

Den Kläger trifft allerdings ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs. Es ist allgemein bekannt und auch über die AGB an der Einfahrt der Waschstraße nochmals verlautbart worden, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist, gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann. Kollisionen mit anderen Fahrzeugen werden durch technische Schutzvorrichtungen gewährleistet: Kommen sich zwei Fahrzeuge zu nahe, schaltet die Waschstraße automatisch ab.

Aber auch der Beklagte als Fahrer des ausfahrenden Pkw hat sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist. Er schuf damit für den Kläger eine riskante Situation, die leicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Haftungsanteil des Beklagten beläuft sich auf 30 % des Schadens des Klägers.
OLG Zweibrücken PM vom 3.5.2021
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