BU-Vergleich schließt spätere Rentenerhöhung für aktuellen Versicherungsfall aus
OLG Saarbrücken v. 12.8.2026 - 5 U 9/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Erhöhung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit BUZ. Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist eine monatliche BU-Rente von 1.000 € sowie Beitragsbefreiung vereinbart.
Nach einem Fahrradunfall mit Wirbelkörperfrakturen hatte der als Kfz-Meister tätige Kläger 2008 BU-Leistungen beantragt. Im Vorprozess (LG Saarbrücken, 12 O 164/10) haben die Parteien am 4.10.2010 einen Vergleich geschlossen, festgestellt durch Beschluss vom 10.11.2010: "Die Beklagte zahlt ab dem 1.10.2008 für die Dauer bedingungsgemäßer BU längstens bis Juni 2031 eine BU-Rente von 666,67 € (2/3 der versicherten Rente) und gewährt Beitragsbefreiung." Der Rechtsstreit ist erledigt, die Kostenquote betrug 29 % zu 71 % zulasten der Beklagten.
Aus einer weiteren BUZ bei der N. Lebensversicherung AG erhielt der Kläger seit 2008 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" 850 € monatlich. Nach Mitteilung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erkannte die N. mit Schreiben vom 6.12.2024 BU ab 1.6.2024 an und zahlte nun 1.540,24 € monatlich. Die Beklagte lehnte eine Erhöhung ihrer Leistungen unter Hinweis auf die abschließende Regelung im Vergleich ab.
Der Kläger hat am 27.6.2025 Klage auf Zahlung der Differenz zur vollen BU-Rente von 1.000 € ab November 2023 erhoben. Er berief sich auf ein neues, zusätzliches Krankheitsbild (u.a. Epilepsie, kognitive Störungen) und hielt den Vergleich für abänderlich. Die Beklagte verwies auf die Abgeltungswirkung des Vergleichs und die Einheitlichkeit des Versicherungsfalls.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vergleich begrenze die Rente dauerhaft auf 666,67 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger, der bereits aufgrund des am 10.11.2010 festgestellten Prozessvergleichs rückwirkend seit 1.10.2008 eine monatliche Rente wegen seiner für diesen Zeitpunkt anerkannten und seitdem fortdauernden Berufsunfähigkeit in vereinbarter Höhe von 666,67 € bezieht, keine zusätzlichen Leistungen bis zum Betrag von 1.000 € wegen neuer Erkrankungen oder Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes beanspruchen kann, weil weder der Versicherungsvertrag, noch der Vergleich eine solche zusätzliche Leistung vorsehen.
Die Auslegung eines Prozessvergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger den Vergleich bei objektiver Würdigung, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesamtumständen, Zweck und Interessenlage verstehen durfte. Bei Vergleichen ist zusätzlich deren Befriedungsfunktion (§ 779 Abs. 1 BGB) einzubeziehen. Hier ergab die Auslegung, dass die Beklagte wegen des im Vorprozess anerkannten Versicherungsfalls "bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit" für dessen Dauer, längstens bis Vertragsende, nur eine Rente von 666,67 € schuldet, ohne Möglichkeit späterer Mehrforderungen.
Der Wortlaut knüpft allein an das Vorliegen "bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit" an, nicht an bestimmte Krankheiten. Eine Einschränkung dahin, dass die 2/3-Rente nur für die damaligen Leiden gelten sollte, enthielt der Vergleich nicht. Objektiv geregelt war damit die Leistungspflicht für den Zustand der Berufsunfähigkeit unabhängig von ihren Ursachen. Dies entsprach auch der Systematik der BU-Bedingungen: Versicherungsfall ist nicht die Krankheit, sondern die darauf beruhende Unfähigkeit, den Beruf auszuüben. Mehrere Leiden bilden einen einheitlichen Versicherungsfall. Neue Leiden während der Leistungszeit begründen keinen weiteren, zusätzlichen Versicherungsfall mit eigenem Leistungsanspruch.
Sinn und Zweck des Vergleichs war die endgültige Beilegung des Streits über Bestehen und Umfang der Leistungspflicht gegen wechselseitiges Nachgeben. Eine Nachforderungsmöglichkeit bei späterer Verschlechterung würde diesen Rechtsfrieden unterlaufen und das vertragliche Gleichgewicht zulasten der Beklagten verschieben. Der Kläger war anwaltlich vertreten. Insofern war es ist fernliegend, dass eine Nachforderungsoption gewollt, aber nicht geregelt worden war. Das spätere Anerkenntnis der N.-Versicherung betraf ein anderes Vertragsverhältnis und war für die Auslegung des Vergleichs ohne Bedeutung.
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Die Parteien stritten über die Erhöhung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit BUZ. Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist eine monatliche BU-Rente von 1.000 € sowie Beitragsbefreiung vereinbart.
Nach einem Fahrradunfall mit Wirbelkörperfrakturen hatte der als Kfz-Meister tätige Kläger 2008 BU-Leistungen beantragt. Im Vorprozess (LG Saarbrücken, 12 O 164/10) haben die Parteien am 4.10.2010 einen Vergleich geschlossen, festgestellt durch Beschluss vom 10.11.2010: "Die Beklagte zahlt ab dem 1.10.2008 für die Dauer bedingungsgemäßer BU längstens bis Juni 2031 eine BU-Rente von 666,67 € (2/3 der versicherten Rente) und gewährt Beitragsbefreiung." Der Rechtsstreit ist erledigt, die Kostenquote betrug 29 % zu 71 % zulasten der Beklagten.
Aus einer weiteren BUZ bei der N. Lebensversicherung AG erhielt der Kläger seit 2008 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" 850 € monatlich. Nach Mitteilung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erkannte die N. mit Schreiben vom 6.12.2024 BU ab 1.6.2024 an und zahlte nun 1.540,24 € monatlich. Die Beklagte lehnte eine Erhöhung ihrer Leistungen unter Hinweis auf die abschließende Regelung im Vergleich ab.
Der Kläger hat am 27.6.2025 Klage auf Zahlung der Differenz zur vollen BU-Rente von 1.000 € ab November 2023 erhoben. Er berief sich auf ein neues, zusätzliches Krankheitsbild (u.a. Epilepsie, kognitive Störungen) und hielt den Vergleich für abänderlich. Die Beklagte verwies auf die Abgeltungswirkung des Vergleichs und die Einheitlichkeit des Versicherungsfalls.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vergleich begrenze die Rente dauerhaft auf 666,67 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger, der bereits aufgrund des am 10.11.2010 festgestellten Prozessvergleichs rückwirkend seit 1.10.2008 eine monatliche Rente wegen seiner für diesen Zeitpunkt anerkannten und seitdem fortdauernden Berufsunfähigkeit in vereinbarter Höhe von 666,67 € bezieht, keine zusätzlichen Leistungen bis zum Betrag von 1.000 € wegen neuer Erkrankungen oder Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes beanspruchen kann, weil weder der Versicherungsvertrag, noch der Vergleich eine solche zusätzliche Leistung vorsehen.
Die Auslegung eines Prozessvergleichs richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger den Vergleich bei objektiver Würdigung, unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesamtumständen, Zweck und Interessenlage verstehen durfte. Bei Vergleichen ist zusätzlich deren Befriedungsfunktion (§ 779 Abs. 1 BGB) einzubeziehen. Hier ergab die Auslegung, dass die Beklagte wegen des im Vorprozess anerkannten Versicherungsfalls "bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit" für dessen Dauer, längstens bis Vertragsende, nur eine Rente von 666,67 € schuldet, ohne Möglichkeit späterer Mehrforderungen.
Der Wortlaut knüpft allein an das Vorliegen "bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit" an, nicht an bestimmte Krankheiten. Eine Einschränkung dahin, dass die 2/3-Rente nur für die damaligen Leiden gelten sollte, enthielt der Vergleich nicht. Objektiv geregelt war damit die Leistungspflicht für den Zustand der Berufsunfähigkeit unabhängig von ihren Ursachen. Dies entsprach auch der Systematik der BU-Bedingungen: Versicherungsfall ist nicht die Krankheit, sondern die darauf beruhende Unfähigkeit, den Beruf auszuüben. Mehrere Leiden bilden einen einheitlichen Versicherungsfall. Neue Leiden während der Leistungszeit begründen keinen weiteren, zusätzlichen Versicherungsfall mit eigenem Leistungsanspruch.
Sinn und Zweck des Vergleichs war die endgültige Beilegung des Streits über Bestehen und Umfang der Leistungspflicht gegen wechselseitiges Nachgeben. Eine Nachforderungsmöglichkeit bei späterer Verschlechterung würde diesen Rechtsfrieden unterlaufen und das vertragliche Gleichgewicht zulasten der Beklagten verschieben. Der Kläger war anwaltlich vertreten. Insofern war es ist fernliegend, dass eine Nachforderungsoption gewollt, aber nicht geregelt worden war. Das spätere Anerkenntnis der N.-Versicherung betraf ein anderes Vertragsverhältnis und war für die Auslegung des Vergleichs ohne Bedeutung.
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