15.05.2020

Bundestag beschließt Gesetz über Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien

Der Deutsche Bundestag hat am 14.5.2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen.

Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer ausgeht, hat der Käufer bislang häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. Wer sich weigert, scheidet faktisch aus dem Kreis der Bewerber um den dringend benötigten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nun besser geschützt werden. Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher in Zukunft nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden. Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann etwa eine E-Mail. Auf diese Weise sollen Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden.
BMJV PM vom 14.5.2020
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