24.03.2021

Corona-Schutzimpfung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach CoronaImpfV?

Im Einzelfall kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Patientin trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 2 CoronaImpfV aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen und familiären Situation als Anspruchsberechtigte höchster Priorität zuzulassen. Als intendiertes Ermessen lässt die Formulierung "sollen" aus § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in besonders begründeten Einzelfällen eine Abweichung von der gruppenbezogenen Impfreihenfolge zu.

VG Dresden v. 29.1.2021 - 6 L 42/21
Der Sachverhalt:
Die 35-jährige Antragstellerin kann sich nur mittels eines elektrischen Rollstuhls fortbewegen. Es besteht eine ausgeprägte Schwäche der Atemmuskulatur und der Extremitäten. Eine Infektion mit dem Corona-Virus würde zu einem schweren Verlauf mit Beatmungsnotwendigkeit führen. Wegen ihrer verschiedenen Autoimmunerkrankungen, die mit einer laufenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehen, erfolgt eine aggressive immunsuprimierende Therapie. Sie erhält Leistungen nach dem Pflegegrad 5 mit einer 24 Stunden-Intensivpflege, weil jederzeit eine Notbehandlung nötig ist.

Die Antragstellerin lebt mit ihren drei minderjährigen Kindern zusammen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2020 halten sich die Kinder im Wechselmodell zur Gewährleistung des Umgangsrechts beim Kindesvater auf.

Auf telefonische Anfrage der Antragstellerin bei der Impfhotline im Januar 2021 mit der Bitte um dringende Immunisierung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Autoimmunerkrankungen lediglich eine Einstufung in den 3. Prioritätsgrad rechtfertigten und eine Impfung derzeit nicht möglich sei. Daraufhin begehrte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz für eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit höchster Priorität. Das VG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte Zulassung für eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 als Anspruchsberechtigte höchster Priorität glaubhaft gemacht.

Für das Rechtsschutzbegehren ist der Antragsgegner passivlegitimiert. Als Rechtsträger des Sozialministeriums als oberste Landesgesundheitsbehörde besteht eine Zuständigkeit sowohl nach § 1 Abs. 2 IfSG-ZustV als auch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IfSG-ZustV. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSG-ZustV sind zuständige Behörden i.S.d. Infektionsschutzgesetzes zwar grundsätzlich die Landkreise und Kreisfreien Städte. In Eilfällen kann allerdings nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IfSG-ZustV auch die oberste Landesgesundheitsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.

Rechtsgrundlage für die begehrte Impfung ist die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3). Dabei geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit der Coronavirus-Impfverordnung aus. Inwiefern die darin angeführte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus § 20i Abs. 3 SGB V und aus § 5 Abs. 2 IfSG dem aus dem Parlamentsvorbehalt folgenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen - insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung - die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss, genügt, lässt sich zwar mit guten Gründen in Frage stellen. Jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht aber keine Veranlassung der Frage des Parlamentsvorbehalts bezüglich der Coronavirus-Impfverordnung nachzugehen. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens geht die Kammer von der Wirksamkeit der Rechtsverordnung aus, eine abschließende Klärung muss einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Antragstellerin steht die begehrte Zulassung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 CoronaImpfV zu. Die Kammer gelangt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass sie ausnahmsweise eine Zulassung zur Schutzimpfung als Anspruchsberechtigte mit höchster Priorität verlangen kann. Die Antragstellerin unterfällt zwar nicht dem in § 2 CoronaImpfV genannten Personenkreis mit Anspruch höchster Priorität, kann allerdings aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen und familiären Situation ausnahmsweise nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV eine Zulassung zur Schutzimpfung mit höchster Priorität entsprechend § 2 Nr. 2 CoronaImpfV verlangen.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV gibt die Impfreihenfolge grundsätzlich anhand der von der Verordnung vorgegebenen Gruppen vor. Als intendiertes Ermessen lässt die Formulierung "sollen" aus § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in besonders begründeten Einzelfällen eine Abweichung von der gruppenbezogenen Impfreihenfolge zu, so dass unter Umständen auch für einzelne Anspruchsberechtigte nachgeordneter Priorität gegenwärtig ein Anspruch auf Schutzimpfung parallel zu den gem. § 2 CoronaImpfV anspruchsberechtigten Personen mit höchster Priorität in Betracht kommen kann. Es handelt es sich um eine "Soll"-Vorschrift, die in atypischen Fällen eine Abweichung von der intendierten Impfreihenfolge zulässt (so auch OVG NRW, Beschl. v. 22.1.2021 - 13 B 58/21). Dabei schließt § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - eine gruppenübergreifende Höherpriorisierung für einzelne Personen nachrangiger Schutzberechtigung nicht aus.
VG Dresden
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