Das Kreuz mit der Kreuzfahrt: Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
OLG Köln v. 10.12.2025 - 16 U 10/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 3.8.2023 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt nebst Flügen gebucht. Die Schiffsreise sollte am 2.2.2024 mit der Einschiffung auf den Seychellen beginnen und bis zum 25.2.2024 nach Bali führen. Die Reise war auf dem Schiff P. vorgesehen. Der Gesamtreisepreis betrug 11.598 €. Die P. befand sich seit Ende September 2023 zur Durchführung umfangreicher Reparaturmaßnahmen auf einer Werft in Danzig. Die Reparaturarbeiten an der P. verzögerten sich, so dass es der Beklagten nicht möglich war, das Schiff wie geplant ab 21.12.2023 die Reise beginnen zu lassen. Die Beklagte charterte daraufhin ein Ersatzschiff, die X., welche den ersten Teil der Weltreise für die P. durchführen sollte.
Nach einer Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 10.1.2024 über Angriffe der Huthi auf die internationale Schifffahrt im Roten Meer sah die Beklagte von einer Fahrt der P. durch den Suezkanal und das Rote Meer ab. Am 18.1.2024 informierte die Beklagte die Kläger darüber, dass die P. die Werft noch nicht verlassen werde. Da die P. aufgrund der Situation im Roten Meer nicht durch den Suezkanal fahren könne, sei ein Schiffswechsel auf den Seychellen oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Den Klägern wurden mehrere alternative Reisen angeboten, wovon diese allerdings keinen Gebrauch machten. Die Reise wurde daraufhin storniert. Die Beklagte erstattete den Reisepreis.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Nichtdurchführung der gebuchten Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe, die er mit 60 % bemessen habe. Die Beklagte hat sich nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet gehalten. Sie hat sich auf die Vereitelung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen. Außerdem hat sie behauptet, die P. sei tatsächlich am 27.1.2024 fertiggestellt gewesen und hätte unter der Bedingung einer Passage durch den Suezkanal rechtzeitig für einen Tausch der Schiffe in Colombo/Sri Lanka bereitgestellt werden können.
Das LG hat der Klage teilweise i.H.v. 3.866 € stattgegeben, was einem Drittel des Reisepreises entsprach. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Den Klägern steht ein Entschädigungsanspruch nach § 651 n Abs. 2 BGB zu. Dieser ist nicht wegen Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i.S.v. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erbringung der geschuldeten Leistung gehindert war. Bei Pauschalreisen steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter auch dann ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Absage einer Schiffsreise auf Umstände zurückgeht, die zunächst im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (verspätete Fertigstellung eines Schiffes in der Werft), die Vereitelung der Reise aber schließlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Sicherheitsbedenken gegen Nutzung eines Seeweges aufgrund terroristischer Angriffe) zurückzuführen ist.
Führen multikausale Umstände zur Absage einer Reise, die teilweise dem Risikobereich des Veranstalters zuzurechnen sind und teilweise von diesem nicht beherrschbar sind (außergewöhnlich und unvermeidbar), so ist die Haftung des Veranstalters nur dann ausgeschlossen, wenn in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine planmäßige Durchführung der Reise zu ermöglichen. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an, die zum Scheitern der Reise beigetragen haben. Es ist nicht so, dass eine zunächst im Risikobereich des Veranstalters liegende Ursache deshalb außer Betracht bleibt, weil zeitlich danach noch ein Umstand hinzutritt, der als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen ist.
Führt die Verzögerung bei der Reparatur des Transportmittels (Schiff) dazu, dass der Reiseveranstalter das Transportmittel nur noch in einem engen zeitlichen Fenster und auf einem einzig verbleibenden Wege unter der Bedingung, dass keine weiteren Hindernisse auftreten, zum Startpunkt der Reise führen kann, und misslingt dies schließlich wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, so führt dies nicht zu einer Entlastung des Veranstalters nach § 651n Abs. 1 S. 3 BGB. Der Veranstalter hat dafür einzustehen, dass sich ein hierin liegendes Risiko verwirklicht. Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches ist auch in diesen Fällen vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Allerdings wurde die Revision zugelassen, weil der Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei Fallgestaltungen, in denen multikausale Umstände, die nur teilweise als unvermeidbar und außergewöhnlich angesehen werden konnten, zur Vereitelung der Reise geführt hatten, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
MDR 2025, 1243
Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
MDR 2025, 1165
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW
Der Kläger hatte am 3.8.2023 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt nebst Flügen gebucht. Die Schiffsreise sollte am 2.2.2024 mit der Einschiffung auf den Seychellen beginnen und bis zum 25.2.2024 nach Bali führen. Die Reise war auf dem Schiff P. vorgesehen. Der Gesamtreisepreis betrug 11.598 €. Die P. befand sich seit Ende September 2023 zur Durchführung umfangreicher Reparaturmaßnahmen auf einer Werft in Danzig. Die Reparaturarbeiten an der P. verzögerten sich, so dass es der Beklagten nicht möglich war, das Schiff wie geplant ab 21.12.2023 die Reise beginnen zu lassen. Die Beklagte charterte daraufhin ein Ersatzschiff, die X., welche den ersten Teil der Weltreise für die P. durchführen sollte.
Nach einer Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 10.1.2024 über Angriffe der Huthi auf die internationale Schifffahrt im Roten Meer sah die Beklagte von einer Fahrt der P. durch den Suezkanal und das Rote Meer ab. Am 18.1.2024 informierte die Beklagte die Kläger darüber, dass die P. die Werft noch nicht verlassen werde. Da die P. aufgrund der Situation im Roten Meer nicht durch den Suezkanal fahren könne, sei ein Schiffswechsel auf den Seychellen oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Den Klägern wurden mehrere alternative Reisen angeboten, wovon diese allerdings keinen Gebrauch machten. Die Reise wurde daraufhin storniert. Die Beklagte erstattete den Reisepreis.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Nichtdurchführung der gebuchten Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe, die er mit 60 % bemessen habe. Die Beklagte hat sich nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet gehalten. Sie hat sich auf die Vereitelung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen. Außerdem hat sie behauptet, die P. sei tatsächlich am 27.1.2024 fertiggestellt gewesen und hätte unter der Bedingung einer Passage durch den Suezkanal rechtzeitig für einen Tausch der Schiffe in Colombo/Sri Lanka bereitgestellt werden können.
Das LG hat der Klage teilweise i.H.v. 3.866 € stattgegeben, was einem Drittel des Reisepreises entsprach. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Den Klägern steht ein Entschädigungsanspruch nach § 651 n Abs. 2 BGB zu. Dieser ist nicht wegen Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i.S.v. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erbringung der geschuldeten Leistung gehindert war. Bei Pauschalreisen steht dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter auch dann ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, wenn die Absage einer Schiffsreise auf Umstände zurückgeht, die zunächst im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (verspätete Fertigstellung eines Schiffes in der Werft), die Vereitelung der Reise aber schließlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S. § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Sicherheitsbedenken gegen Nutzung eines Seeweges aufgrund terroristischer Angriffe) zurückzuführen ist.
Führen multikausale Umstände zur Absage einer Reise, die teilweise dem Risikobereich des Veranstalters zuzurechnen sind und teilweise von diesem nicht beherrschbar sind (außergewöhnlich und unvermeidbar), so ist die Haftung des Veranstalters nur dann ausgeschlossen, wenn in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine planmäßige Durchführung der Reise zu ermöglichen. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an, die zum Scheitern der Reise beigetragen haben. Es ist nicht so, dass eine zunächst im Risikobereich des Veranstalters liegende Ursache deshalb außer Betracht bleibt, weil zeitlich danach noch ein Umstand hinzutritt, der als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen ist.
Führt die Verzögerung bei der Reparatur des Transportmittels (Schiff) dazu, dass der Reiseveranstalter das Transportmittel nur noch in einem engen zeitlichen Fenster und auf einem einzig verbleibenden Wege unter der Bedingung, dass keine weiteren Hindernisse auftreten, zum Startpunkt der Reise führen kann, und misslingt dies schließlich wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, so führt dies nicht zu einer Entlastung des Veranstalters nach § 651n Abs. 1 S. 3 BGB. Der Veranstalter hat dafür einzustehen, dass sich ein hierin liegendes Risiko verwirklicht. Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches ist auch in diesen Fällen vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Allerdings wurde die Revision zugelassen, weil der Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB, bei Fallgestaltungen, in denen multikausale Umstände, die nur teilweise als unvermeidbar und außergewöhnlich angesehen werden konnten, zur Vereitelung der Reise geführt hatten, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
MDR 2025, 1243
Aufsatz
Charlotte Achilles-Pujol
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
MDR 2025, 1165
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.