Deckenabsturz durch Waschbären in einem Kindergarten
OLG Brandenburg v. 16.12.2025 - 3 U 5/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bis Juli 2021 Mieterin der Beklagten. Sie nutzte den vermieteten Gewerberaum gemeinsam mit einer Kollegin als Einrichtung einer privaten Kindertagespflege. Am 26.4.2021 waren im Treppenhaus zur Gewerbeeinheit Teile der Decke herabgestürzt. Ursache waren durch Waschbären verursachte Schäden oberhalb der Decke. Die Klägerin befand sich dabei mit zwei Kleinkindern sowie deren Eltern im Treppenhaus und behauptete, sie habe die Kinder geschützt und sei selbst von Deckenteilen am Kopf und Rücken getroffen worden. Sie machte diverse Prellungen und oberflächliche Verletzungen geltend sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 27.4. bis 15.6.2021.
Die Klägerin hatte die Beklagte bereits im Juli 2020 darüber informiert, dass Tiere auf dem Dachboden wohnten und es sich hierbei um zwei Waschbären handele. Der Vermieter beauftragte daraufhin Reparaturarbeiten im Dach. Hierbei wurde auch ein Kleintierzugang zur Fassade am Giebel vor der Garage mit Zink verschlossen.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 2.500 €. In einem Vorprozess hatte die Beklagte gegen die Klägerin rückständige Mieten eingeklagt. In diesem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem auch alle im Zusammenhang mit den herabfallenden Deckenteilen stehenden Schadensersatzansprüche abgegolten wurden. Im hiesigen Verfahren verlangte die Klägerin wegen der erlittenen Verletzungen - über den von der Gebäudehaftpflicht erlangten Betrag hinaus - Schmerzensgeld i.H.v. mind. 5.000 €. Zudem begehrte sie Verdienstausfall.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, insbesondere Kenntnis vom Waschbärenbefall vor dem Schadensereignis, habe nicht festgestellt werden können. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 836 BGB. Bei Vorliegen der objektiven (Tatbestands-)Voraussetzungen wird das Verschulden des Grundstückseigentümers vermutet. Dieser muss daher zur Widerlegung der Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. An die Substantiierung und Beweispflichten des Haftpflichtigen sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG München v. 12.8.2020 - 20 U 6670/19).
Dieser Entlastungsbeweis war der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Die Vermieterin war darüber informiert worden, dass Waschbären im Dachboden ihr Unwesen treiben. Es ist zudem allgemein bekannt, dass Waschbären an Dämmung und Dachboden Schäden anrichten können. Insoweit war es nicht ausreichend, den potentiellen Zugang der Waschbären zum Dach zu verschließen. Die Beklagte hätte vielmehr, bevor sie die Löcher hat verschließen lassen, zunächst prüfen lassen müssen, ob die Waschbären bereits Schäden an der Dämmung verursacht hatten, die die Sicherheit der Konstruktion gefährdeten. Allerdings hat die Klägerin über den bereits von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag von 2.500 € hinaus keinen weiteren Anspruch gegen die Vermieterin. Dieser (Schmerzensgeld-)Betrag war durchaus angemessen und ausreichend.
Auch ein Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls bestand nicht. Die Klägerin hatte ihren Verdienstausfall nämlich nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Falle des Ausfalls oder der Minderung der Arbeitskraft ist der Nettogewinn zu ersetzen, der während der Zeit der Erwerbsunfähigkeit infolge des schädigenden Ereignisses angefallen wäre (BGH v. 19.9.2017 - VI ZR 530/16, MDR 2017, 1421). Hierzu muss der Geschädigte die Kalkulationsgrundlagen für einen entgangenen Gewinn darlegen. Die Nennung eines Geldbetrages, den die Geschädigte für die zu betreuenden Kinder für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, wurde diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konkreter Vortrag fehlt, aus denen sich eine Schätzung (§ 287 ZPO) des entgangenen Gewinns herleiten lässt. Zwar dürfen an die Darlegungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; dem Gericht müssen aber jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung zur Verfügung gestellt werden.
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Landesrecht Brandenburg
Die Klägerin war bis Juli 2021 Mieterin der Beklagten. Sie nutzte den vermieteten Gewerberaum gemeinsam mit einer Kollegin als Einrichtung einer privaten Kindertagespflege. Am 26.4.2021 waren im Treppenhaus zur Gewerbeeinheit Teile der Decke herabgestürzt. Ursache waren durch Waschbären verursachte Schäden oberhalb der Decke. Die Klägerin befand sich dabei mit zwei Kleinkindern sowie deren Eltern im Treppenhaus und behauptete, sie habe die Kinder geschützt und sei selbst von Deckenteilen am Kopf und Rücken getroffen worden. Sie machte diverse Prellungen und oberflächliche Verletzungen geltend sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 27.4. bis 15.6.2021.
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Die Gründe:
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Auch ein Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls bestand nicht. Die Klägerin hatte ihren Verdienstausfall nämlich nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Falle des Ausfalls oder der Minderung der Arbeitskraft ist der Nettogewinn zu ersetzen, der während der Zeit der Erwerbsunfähigkeit infolge des schädigenden Ereignisses angefallen wäre (BGH v. 19.9.2017 - VI ZR 530/16, MDR 2017, 1421). Hierzu muss der Geschädigte die Kalkulationsgrundlagen für einen entgangenen Gewinn darlegen. Die Nennung eines Geldbetrages, den die Geschädigte für die zu betreuenden Kinder für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, wurde diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konkreter Vortrag fehlt, aus denen sich eine Schätzung (§ 287 ZPO) des entgangenen Gewinns herleiten lässt. Zwar dürfen an die Darlegungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; dem Gericht müssen aber jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung zur Verfügung gestellt werden.
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