Die Grenzen der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
OLG Celle v. 28.8.2026 - 17 UF 171/25
Der Sachverhalt:
Die Ehefrau begehrt die Abänderung eines nach dem bis September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Ehegatten waren von 1976 bis 2001 miteinander verheiratet. Das AG führte den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich durch und glich dabei Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF aus. Ein Anrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG bezog das AG im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aF bis zum dort genannten Höchstbetrag teilweise in den Ausgleich ein.
Zum Ausgleich des verbliebenen Anrechts bei der Volkswagen AG verpflichtete sich der nach der Scheidung erneut verheiratete Ehemann in einem von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente. Nach dem Tod des Ehemannes im März 2020 beantragte die ebenfalls erneut verheiratete und aufgrund einer Wiederheiratsklausel von der Hinterbliebenenversorgung der Volkswagen AG ausgeschlossene Ehefrau eine Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgrund von Wertänderungen der früher ausgeglichenen Anrechte. Diesen Antrag wies das OLG Celle mit Beschluss vom 28.2.2022 zurück; die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der BGH als unzulässig.
Im März 2024 hat die Ehefrau erneut die Abänderung des mit Beschluss aus August 2001 durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Das OLG hat die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Das AG hat den Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zutreffend zurückgewiesen. Einer Abänderung steht die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des OLG Celle vom 28.2.2022, außerhalb deren zeitlicher Grenzen keine relevanten Änderungen eingetreten sind, entgegen. Darüber hinaus sind die Anrechte des Ehemannes durch seinen Tod erloschen; sie können daher nicht mehr im Versorgungsausgleich geteilt werden, so dass für eine Abänderung des ursprünglichen Ausgleichs zugunsten der Ehefrau von vorneherein kein Raum ist.
1. Einer Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches steht die materielle Rechtskraft des die Abänderung ablehnenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 28.2.2022 entgegen. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft (BGH FamRZ 2021, 1357 Rn. 13; FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).
Im hier gegenständlichen Verfahren über eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist Gegenstand des Antrags die begehrte Totalrevision des Versorgungsausgleichs; mithin die Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG. Die ablehnende Entscheidung des OLG Celle vom 28.2.2022 hat (unabhängig davon, ob dies zutreffend war oder nicht) rechtskräftig festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Neuregelung geboten war.
Nach dem 28.2.2022 sind keine Umstände eingetreten, die die Neuregelung rechtfertigen könnten. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der für die Neuregelung nach § 51 VersAusglG maßgebliche Übergang von der Saldierung vorhandener Anrechte nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht auf die Teilung einzelner Anrechte nach dem VersAusglG am 28.2.2022 bereits verstrichen war. Darauf kommt es aber auch nicht an. Die ablehnende Entscheidung vom 28.2.2022 hat jedenfalls festgestellt, dass eine die Neuregelung rechtfertigende Änderung eines Anrechts bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist.
2. Darüber hinaus kommt eine zulässige Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten von vornherein nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass die Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch dessen Tod erlöschen, so dass eine Teilung ausscheidet. Eine Totalrevision kann sich daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugunsten des Ausgleichsberechtigten mehr auswirken; dies schließt eine Neuregelung nach den §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG notwendig aus.
Im Versorgungsausgleich können Anrechte nur dann geteilt werden, soweit sie noch vorhanden sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11). Ein Anrecht unterliegt nur mit dem Wert der Halbteilung, zu dem es bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch besteht (BGH FamRZ 2018, 1816 Rn. 20; FamRZ 2016, 775 Rn. 43). Diese Akzessorietät des Versorgungsausgleichs zum Bestand des zu teilenden Anrechts führt nicht nur dazu, dass ein Wertverzehr durch Rentenbezug sich auf den Ausgleichswert auswirkt (BGH FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). Sie schließt den Ausgleich auch dann aus, wenn das Anrecht durch Tod des Rentenempfängers erloschen ist, weil auch in diesem Fall ein gebildetes Deckungskapital ebenso aufgelöst ist wie eine künftige Rentenberechtigung.
Tritt der Tod des Ausgleichspflichtigen zwischen Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs ein, so werden die durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten erloschenen Anrechte als fortbestehend fingiert (§ 31 Abs. 1 VersAusglG), um die Teilhabe des berechtigten Ehegatten nicht zu beeinträchtigen. In Fällen des § 51 VersAuslG besteht für eine solche Fiktion (die in ihren Auswirkungen zudem unabsehbar wäre) kein Anlass.
Bestehen bleibt lediglich - wie hier - die Hinterbliebenenversorgung. Da weder die Hinterbliebenen noch die Erben des Ausgleichspflichten ausgleichspflichtig sind (BGH FamRZ 2023, 358 Rn. 14), fällt das auf die Hinterbliebenenversorgung reduzierte Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Die von der Ehefrau begehrte vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichs scheidet damit mangels zu teilenden Anrechts von vornherein aus.
Die Grenzen der Rechtskraft eines die Totalrevision nach § 51 VersAusglG ablehnenden Beschlusses sind bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gewesen, Gleiches gilt für den Umfang der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in der Totalrevision nach § 51 VersAusglG. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde, wie von der Ehefrau begehrt, zu.
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Die Ehefrau begehrt die Abänderung eines nach dem bis September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Ehegatten waren von 1976 bis 2001 miteinander verheiratet. Das AG führte den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich durch und glich dabei Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF aus. Ein Anrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Volkswagen AG bezog das AG im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aF bis zum dort genannten Höchstbetrag teilweise in den Ausgleich ein.
Zum Ausgleich des verbliebenen Anrechts bei der Volkswagen AG verpflichtete sich der nach der Scheidung erneut verheiratete Ehemann in einem von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente. Nach dem Tod des Ehemannes im März 2020 beantragte die ebenfalls erneut verheiratete und aufgrund einer Wiederheiratsklausel von der Hinterbliebenenversorgung der Volkswagen AG ausgeschlossene Ehefrau eine Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs aufgrund von Wertänderungen der früher ausgeglichenen Anrechte. Diesen Antrag wies das OLG Celle mit Beschluss vom 28.2.2022 zurück; die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der BGH als unzulässig.
Im März 2024 hat die Ehefrau erneut die Abänderung des mit Beschluss aus August 2001 durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Das OLG hat die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Ehefrau ist unbegründet. Das AG hat den Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zutreffend zurückgewiesen. Einer Abänderung steht die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des OLG Celle vom 28.2.2022, außerhalb deren zeitlicher Grenzen keine relevanten Änderungen eingetreten sind, entgegen. Darüber hinaus sind die Anrechte des Ehemannes durch seinen Tod erloschen; sie können daher nicht mehr im Versorgungsausgleich geteilt werden, so dass für eine Abänderung des ursprünglichen Ausgleichs zugunsten der Ehefrau von vorneherein kein Raum ist.
1. Einer Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches steht die materielle Rechtskraft des die Abänderung ablehnenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 28.2.2022 entgegen. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft (BGH FamRZ 2021, 1357 Rn. 13; FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).
Im hier gegenständlichen Verfahren über eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist Gegenstand des Antrags die begehrte Totalrevision des Versorgungsausgleichs; mithin die Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG. Die ablehnende Entscheidung des OLG Celle vom 28.2.2022 hat (unabhängig davon, ob dies zutreffend war oder nicht) rechtskräftig festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Neuregelung geboten war.
Nach dem 28.2.2022 sind keine Umstände eingetreten, die die Neuregelung rechtfertigen könnten. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der für die Neuregelung nach § 51 VersAusglG maßgebliche Übergang von der Saldierung vorhandener Anrechte nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht auf die Teilung einzelner Anrechte nach dem VersAusglG am 28.2.2022 bereits verstrichen war. Darauf kommt es aber auch nicht an. Die ablehnende Entscheidung vom 28.2.2022 hat jedenfalls festgestellt, dass eine die Neuregelung rechtfertigende Änderung eines Anrechts bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist.
2. Darüber hinaus kommt eine zulässige Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten von vornherein nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass die Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch dessen Tod erlöschen, so dass eine Teilung ausscheidet. Eine Totalrevision kann sich daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugunsten des Ausgleichsberechtigten mehr auswirken; dies schließt eine Neuregelung nach den §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG notwendig aus.
Im Versorgungsausgleich können Anrechte nur dann geteilt werden, soweit sie noch vorhanden sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11). Ein Anrecht unterliegt nur mit dem Wert der Halbteilung, zu dem es bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch besteht (BGH FamRZ 2018, 1816 Rn. 20; FamRZ 2016, 775 Rn. 43). Diese Akzessorietät des Versorgungsausgleichs zum Bestand des zu teilenden Anrechts führt nicht nur dazu, dass ein Wertverzehr durch Rentenbezug sich auf den Ausgleichswert auswirkt (BGH FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). Sie schließt den Ausgleich auch dann aus, wenn das Anrecht durch Tod des Rentenempfängers erloschen ist, weil auch in diesem Fall ein gebildetes Deckungskapital ebenso aufgelöst ist wie eine künftige Rentenberechtigung.
Tritt der Tod des Ausgleichspflichtigen zwischen Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs ein, so werden die durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten erloschenen Anrechte als fortbestehend fingiert (§ 31 Abs. 1 VersAusglG), um die Teilhabe des berechtigten Ehegatten nicht zu beeinträchtigen. In Fällen des § 51 VersAuslG besteht für eine solche Fiktion (die in ihren Auswirkungen zudem unabsehbar wäre) kein Anlass.
Bestehen bleibt lediglich - wie hier - die Hinterbliebenenversorgung. Da weder die Hinterbliebenen noch die Erben des Ausgleichspflichten ausgleichspflichtig sind (BGH FamRZ 2023, 358 Rn. 14), fällt das auf die Hinterbliebenenversorgung reduzierte Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Die von der Ehefrau begehrte vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichs scheidet damit mangels zu teilenden Anrechts von vornherein aus.
Die Grenzen der Rechtskraft eines die Totalrevision nach § 51 VersAusglG ablehnenden Beschlusses sind bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gewesen, Gleiches gilt für den Umfang der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in der Totalrevision nach § 51 VersAusglG. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde, wie von der Ehefrau begehrt, zu.
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