22.04.2025

Die Sauna ist "kein Ort für gesellige Schwätzchen"

Das LG Coburg hat die Schmerzensgeldklage eines Saunabesuchers wegen Verbrennungen an den Füßen abgewiesen. Die Verletzungen waren entstanden, als der Besucher beim Verlassen der Sauna einen Bekannten getroffen und sich mit diesem unterhalten hatte. Das LG entschied, dass der Betreiber der Sauna keine besonderen Schutzvorkehrungen für derartige Verweilsituationen treffen müsse, da die damit verbundenen Gefahren für jedermann erkennbar seien.

LG Coburg v. 18.11.2024 - 52 O 439/23
Der Sachverhalt:
Der Besucher der Sauna wollte sich in einer von der Beklagtenpartei betriebenen Saunalandschaft Erholung verschaffen. Die Sauna wird mit einer Temperatur von 90° Celsius betrieben. Beim Verlassen der Sauna unterhielt sich der Kläger ein bis zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen, wobei seine Füße auf Kunststoffmatten standen. Nachdem seine Füße nach Verlassen des Saunabereichs zu schmerzen begannen, stellte der Kläger fest, dass er sich die Haut an den Füßen verbrannt hatte. Die Verbrennungen hatten immerhin den Grad 1 und 2a erreicht und mussten ärztlich behandelt werden.

Der Kläger machte den Saunabetreiber hierfür verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet und der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €. Das LG wies die Klage des Saunabesuchers ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Nach Beratung durch den hinzugezogenen Sachverständigen steht fest, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprachen mit 55 bis 60° Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90°-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern der Vermeidung von Ausrutschen der Gäste und mussten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. 

Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, waren nicht geboten. Längeres Stehen in der Sauna ist kein typisches Nutzerverhalten. Die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließt sich ohne Weiteres. Üblicherweise wird vom Saunagänger zielgerichtet sein Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen wird. Die Sauna ist ein Ort der Ruhe und Entspannung - und auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers "kein Ort für gesellige Schwätzchen".

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LG Coburg PM Nr. 1 vom 28.3.2025