Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft
BGH v. 5.3.2026 - IX ZB 5/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsvergütung. Das LG erteilte mit Zustellung der Klage dem Kläger den Hinweis, dass sein Vortrag nicht genüge, um den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr - und nicht nur einer Beratungsgebühr - darzulegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3.5.2024 gewährte die Einzelrichterin dem Kläger antragsgemäß Schriftsatznachlass zu einem Schriftsatz der Gegenseite bis zum 31.5.2024, lehnte aber die Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises ab. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seine Rechtsansicht zu vertiefen. Verkündungstermin wurde auf den 5.7.2024 bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ging dem Kläger am 22.5.2024 zu. Auf seinen Antrag vom 28.5.2024 wurde die Frist zur Stellungnahme zunächst bis zum 12.6.2024, sodann bis zum 14.6.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14.6.2024 lehnte der Kläger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese keinen weiteren Hinweis erteilt habe.
Am 5.7.2024 verwarf die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch durch Beschluss als verfristet und deshalb unzulässig. Zugleich verkündete sie ein Endurteil, das der Klage in Höhe einer Erstberatungsgebühr von 250 € gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer stattgab und sie im Übrigen abwies. Der Kläger legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und begründete diese ergänzend mit Äußerungen der Richterin in den Entscheidungsgründen des Endurteils. Außerdem focht er das Endurteil mit der Berufung an. Das KG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hätte die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verwerfen müssen.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. § 46 Abs. 2 Fall 1 ZPO erklärt Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für begründet erklärt werden, für unanfechtbar; dagegen findet gegen Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt werden, sofortige Beschwerde statt (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO). Für Beschlüsse, die Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfen, fehlt eine gesetzliche Regelung. § 46 Abs. 2 ZPO unterscheidet danach, ob dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wurde oder nicht. Nur stattgebende Entscheidungen sollen einer Anfechtung entzogen sein. Daran gemessen unterliegen auch das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschlüsse der Anfechtung.
Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen. Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Ist jedoch ein solches Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, ist es erforderlich, ein dennoch ergangenes Urteil im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozessparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht ggf. aufzuheben oder abzuändern.
Dies kann bei einem landgerichtlichen Urteil grundsätzlich nur im Berufungsrechtszug geschehen. Die Prozessökonomie erfordert, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen. § 512 ZPO widerspricht dem nicht. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht Zwischenentscheidungen nicht überprüfen, die, wie die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, selbständig anfechtbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, wenn die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht wegen der instanzabschließenden Entscheidung des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht mehr selbständig anfechtbar ist.
Die Verweisung des Klägers auf die Berufung führt auch nicht zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes. Richtig ist zwar, dass für die Einlegung und Durchführung der Berufung strengere Vorschriften gelten als für die sofortige Beschwerde. Dies ist dem Kläger jedoch zuzumuten, weil er ohnehin, wenn er die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht hinnehmen will, in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen muss. In der Berufungsinstanz kann das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdies in vollem Umfang überprüft werden. Selbst eine - unterstellt - unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das LG muss daher keine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach sich ziehen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | ZPO
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
G. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 27
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Rechtsmittel nach Zurückweisung eines Befangenheitsantrages
BGH vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04
MDR 2007, 288
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Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsvergütung. Das LG erteilte mit Zustellung der Klage dem Kläger den Hinweis, dass sein Vortrag nicht genüge, um den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr - und nicht nur einer Beratungsgebühr - darzulegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3.5.2024 gewährte die Einzelrichterin dem Kläger antragsgemäß Schriftsatznachlass zu einem Schriftsatz der Gegenseite bis zum 31.5.2024, lehnte aber die Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises ab. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seine Rechtsansicht zu vertiefen. Verkündungstermin wurde auf den 5.7.2024 bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ging dem Kläger am 22.5.2024 zu. Auf seinen Antrag vom 28.5.2024 wurde die Frist zur Stellungnahme zunächst bis zum 12.6.2024, sodann bis zum 14.6.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14.6.2024 lehnte der Kläger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese keinen weiteren Hinweis erteilt habe.
Am 5.7.2024 verwarf die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch durch Beschluss als verfristet und deshalb unzulässig. Zugleich verkündete sie ein Endurteil, das der Klage in Höhe einer Erstberatungsgebühr von 250 € gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer stattgab und sie im Übrigen abwies. Der Kläger legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und begründete diese ergänzend mit Äußerungen der Richterin in den Entscheidungsgründen des Endurteils. Außerdem focht er das Endurteil mit der Berufung an. Das KG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hätte die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verwerfen müssen.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. § 46 Abs. 2 Fall 1 ZPO erklärt Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für begründet erklärt werden, für unanfechtbar; dagegen findet gegen Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt werden, sofortige Beschwerde statt (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO). Für Beschlüsse, die Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfen, fehlt eine gesetzliche Regelung. § 46 Abs. 2 ZPO unterscheidet danach, ob dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wurde oder nicht. Nur stattgebende Entscheidungen sollen einer Anfechtung entzogen sein. Daran gemessen unterliegen auch das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschlüsse der Anfechtung.
Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen. Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Ist jedoch ein solches Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, ist es erforderlich, ein dennoch ergangenes Urteil im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozessparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht ggf. aufzuheben oder abzuändern.
Dies kann bei einem landgerichtlichen Urteil grundsätzlich nur im Berufungsrechtszug geschehen. Die Prozessökonomie erfordert, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen. § 512 ZPO widerspricht dem nicht. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht Zwischenentscheidungen nicht überprüfen, die, wie die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, selbständig anfechtbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, wenn die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht wegen der instanzabschließenden Entscheidung des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht mehr selbständig anfechtbar ist.
Die Verweisung des Klägers auf die Berufung führt auch nicht zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes. Richtig ist zwar, dass für die Einlegung und Durchführung der Berufung strengere Vorschriften gelten als für die sofortige Beschwerde. Dies ist dem Kläger jedoch zuzumuten, weil er ohnehin, wenn er die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht hinnehmen will, in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen muss. In der Berufungsinstanz kann das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdies in vollem Umfang überprüft werden. Selbst eine - unterstellt - unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das LG muss daher keine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach sich ziehen.
Kommentierung | ZPO
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
G. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 27
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Rechtsmittel nach Zurückweisung eines Befangenheitsantrages
BGH vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04
MDR 2007, 288
Aktionsmodul Zivilrecht
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