24.03.2020

Dieselskandal: Anspruch gegen den Hersteller gem. § 826 BGB

Der Käufer eines mit einer Software zur manipulativen Abgaswert-Reduktion ausgestatteten Pkw ("Dieselskandal") hat gegen den Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB. Er muss sich aber die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

OLG Bremen v. 6.3.2020 - 2 U 91/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der VW AG als Herstellerin Schadensersatz nach dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs. Er hatte den Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.000 € als Gebrauchtwagen erworben. Das in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestufte Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189. Dieser war mit der Manipulations-Software ausgestattet, mittels derer die Schadstoffgrenzwerte der EURO Norm 5 zuverlässig nur im Prüfstandlauf erreicht wurden, nicht aber im normalen Straßenverkehr. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, woraufhin zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm ein Software-Update eingespielt wurde.

Der Kläger hatte beim LG auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt. Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt, an den Kläger etwa 8.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des VW Golf zu zahlen. Allerdings müsse sich der Kläger die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dadurch verminderte sich sein Rückzahlungsanspruch. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt. Das OLG gab dem Kläger Recht. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Die Beklagte haftet als Herstellerin dafür, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor produziert, eingebaut und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer "Abschalteinrichtung" im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeigt die auf Täuschung angelegte Konzeption.

Der Schaden des Klägers besteht darin, dass dieser, als er das Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten Kaufverbindlichkeit überzogen wurde, die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil brachte. Denn mit dem Kauf ging er gegen seinen Willen das Risiko einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagung ein. Bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge hätte der Kläger von seiner Kaufentscheidung abgesehen. Der Schaden fällt auch mit dem späteren Aufspielen eines Software Update nicht weg. Die Möglichkeit, nachteiliger Auswirkungen auf das Fahrzeug ist nicht ausgeräumt.

Das Täuschungsvorgehen der Beklagten war auch sittenwidrig. Besonders gravierend ist, dass VW in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver aus Streben nach Gewinnmaximierung und Wettbewerbsvorteilen eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke VW missbrauchte. Dass sich im konkreten Fall die Täuschung "nur" auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt hat, spielt dabei keine Rolle. Der weite Kreis der Gebrauchtwagenkäufer ist in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen.

Das Verhalten der Beklagten ist als vorsätzlich und im Hinblick auf den Schaden als leichtfertig einzustufen. Dafür ist auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen. Der Kläger muss die handelnden Organe und Personen nicht konkret benennen. Allerdings kann die Klägerseite nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Der Kläger muss sich vielmehr seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die im Wege einer Schätzung ermittelt werden können. Anschaffungskaufpreis und gefahrene Kilometer fließen zusätzlich in die Berechnung ein. Zusätzlich zu der Rückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger Zinsen ab Zahlungsverzug der Beklagten verlangen. Dagegen gibt es die Zinsen allerdings nicht schon ab dem Kaufzeitpunkt, denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zu einigen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Revision zum BGH zugelassen.
OLG Bremen PM vom 19.3.2020
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