26.08.2020

Dieselskandal: Auch 146 Seiten Berufungsbegründung können unzulässig sein

Berufungsbegründungsschriften, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzen und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil - wenn überhaupt - "sporadisch" eingehen, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies gilt auch, wenn der Umfang der Schrift insgesamt stolze 146 Seiten umfasst.

OLG Köln v. 18.8.2020 - 15 U 171/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" Hersteller und Verkäufer seines Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG Köln hat die Klage wegen Bedenken an der Substantiierung abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG Köln mit einer Begründungsschrift von insgesamt 146 Seiten blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Berufungsbegründungsschrift genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift ergeben sich aus § 520 ZPO. Danach muss deutlich werden, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Es müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (Nr. 2). Weiter müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen (Nr. 3), benannt werden. Schließlich müssen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind, bezeichnet werden (Nr. 4).

Trotz des stolzen Umfangs von 146 Seiten war die Begründung der Berufung nicht ausreichend. Das lag hauptsächlich daran, dass sie nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten war. Vielmehr ähnelte die Darstellung teilweise einem allgemeinen Rechtsgutachten zur Dieselkrise mit umfassend Ausführungen zur "Historie", wohingegen die im vorliegenden Fall primär zu prüfenden Fragen ausgeblendet worden war. Es fehlte insbesondere jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.

Der Schriftsatz verwendet die geschlechtsneutrale Formulierung "die Klagepartei" und ist ersichtlich so aufgebaut, dass er pauschal zur Begründung jedweder gegen einen Hersteller von Dieselfahrzeugen gerichteten Klage genutzt werden kann. Die konkreten Formulierungen ließen sogar erkennen, dass viele Textbausteine schon im Ansatz nicht für eine Berufungsbegründung, sondern für eine erstinstanzliche Klage gedacht gewesen waren.

Die Schreibvorlage hatte offenbar sowohl Euro 5- als auch Euro 6-Fahrzeuge verschiedener Motorentypen abdecken sollen. Dem Gericht waren in dem Schriftsatz teilweise alternativ zu lesende Auswahlbegründungen vorgegeben worden, ohne dass man sich die Mühe gemacht hatte, sich in den Textbausteinen zumindest am Ende fallbezogen festzulegen. So war etwa unter Beweisantritt ausgeführt worden, bei dem Fahrzeug war "kein/ein" Ad-Blue-Tank verbaut.

Wie wenig Mühe man sich gemacht hatte, zeigte auch, dass in der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ("über den bereits zugesprochenen Umfang hinaus"), das Datum des angefochtenen Urteils und der Kaufpreis des Fahrzeugs unrichtig wiedergegeben worden waren. Insgesamt hat sich die Berufungsbegründung mit dem Urteil des offenbar als "Durchlaufstation" empfundenen LG im Einzelnen gar nicht mehr auseinandersetzt, sondern darauf gesetzt, dass das Berufungsgericht sich aus den mannigfachen Textbausteinen und dem Sachvortrag nach dem Gießkannenprinzip selbst das Passende "heraussuchen" würde.
OLG Köln Pressemitteilung v. 25.8.2020
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