18.02.2020

Dieselskandal: Einwand einer drohenden exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen unbeachtlich

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat.

OLG Koblenz v. 20.11.2019 - 10 U 731/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die beklagte Vorlkswagen AG auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in Anspruch genommen, in dem der vom sog. Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.198,- € gekauft.

Bereits das LG hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt. Der 10. Zivilsenat hat dies bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Die Gründe:
Die Haftung der Beklagten scheidet nicht deshalb aus, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde. Sonst könnte sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dessen ist auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, liegt weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge.
OLG Koblenz PM v. 18.2.2020
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