21.07.2021

Dieselskandal: Geltendmachung der Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells innerhalb von zwei Jahren

Im Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zwar grundsätzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht.

BGH v. 21.7.2021 - VIII ZR 254/20 u.a.
Der Sachverhalt:
In den vorliegenden vier Fällen (VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20) erwarben die Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, verlangten die Käufer jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Dies wurde von den Verkäufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.

Allen Verfahren ist weiter gemein, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals nach rd. sieben bzw. acht Jahren nach Kaufvertragsschluss gegenüber den Verkäufern geltend machten. Da das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zu diesem Zeitpunkt in allen Fällen vom Hersteller bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt worden war, verlangen die Käufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. In allen vier Verfahren erwarben die Kläger die Fahrzeuge dabei als Verbraucher, die bei einer Nachlieferung gem. § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache keinen Ersatz schulden. Die Verkäufer erhoben die Einrede der Verjährung jeweils nicht bzw. verzichteten gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf, sich im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verjährung zu berufen.

Die Berufungsgerichte gingen in allen vier Verfahren unter Verweis auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8.1.2019 (VIII ZR 225/17) davon aus, dass die betreffenden Fahrzeuge bei Übergabe an die Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelbehaftet gewesen seien. Weiterhin nahmen die Berufungsgerichte im Ausgangspunkt übereinstimmend an, dass sich der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) im Fall eines Modellwechsels auch auf das zwischenzeitlich am Markt verfügbare Nachfolgemodell erstrecke.

Davon ausgehend hatten die Kläger in den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 mit ihrem Nachlieferungsbegehren in zweiter Instanz beim OLG Köln jeweils Erfolg. Demgegenüber verneinte das OLG Saarbrücken im Verfahren VIII ZR 275/19 einen Ersatzlieferungsanspruch des dortigen Klägers, weil die dem beklagten Vertragshändler durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten einer Mangelbeseitigung durch das vom Hersteller angebotene Software-Update bei weitem überstiegen, und der Kläger auch nicht substantiiert dargetan habe, dass durch das Aufspielen des Updates Folgemängel entstünden. Auch im Verfahren VIII ZR 357/20, in welchem der Kläger das Fahrzeug unmittelbar von der Herstellerin erworben hatte, wies das OLG Schleswig mit vergleichbarer Begründung den Nachlieferungsanspruch des Klägers zurück und gab lediglich seinem hilfsweise geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch teilweise (unter Abzug einer erheblichen Nutzungsentschädigung) statt.

In den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 verfolgen die Beklagten mit ihren Revisionen ihr Klageabweisungsbegehren jeweils weiter, während die Kläger in den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 mit ihren Revisionen jeweils weiterhin die Nachlieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion erreichen wollen.

Der BGH hob im Verfahren VIII ZR 118/20 das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des LG wieder her. Entsprechendes gilt bezüglich des Nacherfüllungsbegehren des Klägers im Verfahren VIII ZR 254/20; da der Kläger in diesem Verfahren außerdem hilfsweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf, verwies der BGH die Sache im Übrigen an das Berufungsgericht zurück. In den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 wies der BGH die Revisionen der Kläger gegen die (wenngleich aus anderen Gründen) klageabweisenden Berufungsurteile zurück.

Die Gründe:
Den jeweiligen Klägern in den vier Verfahren steht der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihnen ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gem. § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht zu.

Der Senat bestätigt seine bereits im Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 angeführte Rechtsprechung, nach der es sich bei der in den von den Klageparteien erworbenen Dieselfahrzeugen (Motortyp EA 189) installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Insofern waren die Fahrzeuge bei Übergabe (und auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Nacherfüllungsbegehren) mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil - jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update - die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte.

Ebenfalls bestätigt hat der Senat seine Ausführungen im vorgenannten Hinweisbeschluss, wonach eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegemaßnahme, neue Baureihe/Generation) auf den Markt getreten ist. Solche Nachfolgemodelle sind zwar in der Regel in mancher Hinsicht fortentwickelt, zum Beispiel durch die Klassifikation nach neuen europäischen Abgasnormen und Änderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits- und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware, durch Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache oder etwa durch vermehrten Komfort. Den Parteien und insbesondere dem Fahrzeughändler ist aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst, dass der Fahrzeughersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell nicht mehr herstellen, sondern durch einen Nachfolger ersetzen wird. Bei einem Neuwagenkauf entspricht es vor diesem Hintergrund grundsätzlich dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass das Recht des Käufers auf eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung nicht durch einen nach Vertragsabschluss herstellerseits erfolgten Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich die "Beschaffungspflicht" des Verkäufers in einem solchen Fall vielmehr auch auf ein entsprechendes - von den Parteien insoweit als gleichartig und gleichwertig angesehenes - Nachfolgemodell erstrecken soll.

Allerdings unterliegt diese auch ein etwaiges Nachfolgemodell umfassende Nachlieferungsverpflichtung mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers gewissen Grenzen. Zwar wird dessen Schutz vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung vom Gesetz bereits allgemein im Rahmen von § 439 Abs. 4 BGB berücksichtigt; zudem beträgt die regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB lediglich zwei Jahre. Dennoch ist - worauf die Tatgerichte (verstärkt) ein besonderes Augenmerk zu richten haben - stets sorgfältig und nicht nur schematisch zu prüfen, ob und inwieweit die Parteien im jeweiligen Einzelfall die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells tatsächlich als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Verkäufer eines Verbrauchsguts im Nachlieferungsfall treffende Pflicht zur Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells von vornherein in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt gelten kann. Gerade bei einem Neuwagenkauf tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust ein. Dennoch hat der Käufer im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte mangelhafte Sache gem. § 439 Abs. 5 BGB lediglich in dem abgenutzten Zustand und ohne Wertersatz an den Verkäufer herauszugeben. Zudem hat der Käufer bei einem - vorliegend in allen Verfahren gegebenen - Verbrauchsgüterkauf nach § § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs (anders als etwa nach einem Rücktritt) nicht zu leisten.

In Ansehung dieser Umstände gebietet eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung von vornherein auf den Zeitraum begrenzt sein muss, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss) mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sowie unter Beachtung der im nationalen und europäischen Kaufrecht zugrunde gelegten Maßstäbe und Wertungen trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien dabei grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, dass der Verkäufer im Gewährleistungsfall zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet ist, wenn der Käufer einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Verkäufer binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsrechte (siehe § 437 BGB) bleibt dem Käufer unbenommen.

Ausgehend hiervon ist in allen vorliegend entschiedenen Verfahren der von den Käufern jeweils geltend gemachte Nachlieferungsanspruch ausgeschlossen, weil einerseits die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt werden, die Käufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells von ihren Verkäufern erst nach rd. sieben bzw. acht Jahren nach dem Kauf verlangt haben. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Sachverhalte - was die Berufungsgerichte übersehen haben - maßgeblich von dem des Hinweisbeschlusses vom 8.1.2019, in welchem lediglich einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren gelegen hatten. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund derer den jeweiligen Verkäufer vorliegend ausnahmsweise eine (deutlich) weitergehende und damit namentlich auch das vom jeweiligen Käufer begehrte Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht treffen würde, liegen in keinem Fall vor.
BGH PM Nr. 140 vom 21.7.2021
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