18.02.2020

Dieselskandal: Rückabwicklungsverlangen scheitert an zu kurz gesetzter Nacherfüllungsfrist

Im Fall der unzulässig verbauten Motorsteuerungsgeräte-Software ("Dieselskandal") ist dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts eine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Eine gesetzte Frist von zwei Wochen ist dafür zu kurz. Eine Nachbesserungsfrist von drei Monaten kann zumutbar sein.

OLG Saarbrücken v. 14.2.2020 - 2 U 104/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der im Jahr 2017 einen Porsche Cayenne 3,0 Liter Diesel (Abgasnorm Euro 6) als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 63.000 € erworben hatte, nahm das beklagte Autohaus aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp verbauten Motorsteuerungsgeräte-Software, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändert werden, Beanstandungen erhoben hatte, hatte der Kläger zeitnah den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte hatte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Hinweis auf eine bevorstehende Rückrufaktion, bei der die Beanstandung durch Aufspielen eines Software-Updates behoben würde, abgelehnt.

Das Landgericht Saarbrücken hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Der 2. Zivilsenat hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers scheitert - unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs - daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen ist nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht abgelaufen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen war, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt vorbereiten musste. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert hat, ist diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchsbeeinträchtigung hat nutzen können.
OLG Saarbrücken PM v. 14.2.2020
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