06.02.2024

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit, vollstreckt wurde. Das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion wird allerdings unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen wird.

AG Frankfurt a.M. v. 17.11.2023 - 971 OWi 916 Js 59363/23
Der Sachverhalt:
Der betroffene Pkw-Fahrer hatte fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Gerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Tatsache, dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, stellte keinen ausreichenden Grund dar, von einem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion wird allerdings unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen wird. Der Betroffene ist durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

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