25.05.2020

Durchsetzung der Mietpreisbremse: Rückforderung der überhöhten Miete ist u.U. keine vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

Die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete kann nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung iSd aktuellen Fassung des RDG bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet hat, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen.

LG Berlin v. 29.4.2020 - 64 S 95/19
Der Sachverhalt:
Das AG Charlottenburg hatte eine u.a. auf Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen, auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage gegen eine Vermieterin abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der klagenden Legal-Tech-Plattform, die gewerblich u.a. die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. "Mietpreisbremse" (§§ 556d ff. BGB) geltend macht und die sich dafür Rechte des Mieters gegen seine Vermieterin hatte abtreten lassen, hat das LG Berlin die Entscheidung der ersten Instanz zu den geltend gemachten Auskunftsansprüchen bestätigt, aber der Klage auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete im Ergebnis stattgegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH abgewichen wird.

Die Gründe:
Zwar kann die Klägerin - eine als Inkassodienstleisterin zugelassene Legal-Tech-Plattform - aus dem an sie abgetretenen Recht des Mieters eine gegen die Vorschriften der "Mietpreisbremse" verstoßende und von dem Mieter an seine Vermieterin gezahlte überhöhte Miete zurückfordern. Da diese Tätigkeit hier jedoch als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der "Mietpreisbremse" und nicht als "eigenständige" Inkassotätigkeit im Sinne des RDG zu bewerten ist, kann die Klägerin dafür keine Vergütung nach dem RVG beanspruchen und daher auch nicht von der Vermieterin einklagen.

Das Urteil folgt zwar der Auffassung des BGH (29.11.2019 - VIII ZR 285/18), wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen ist, um neuen Berufsbildern nicht von vorneherein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber angesichts des zur Beauftragung der Klägerin dienenden und mit den Worten "Mietsenkung beauftragen" beschrifteten Buttons auf ihrer Homepage das Interesse des Mieters nicht darauf gerichtet gewesen, die nach Ausspruch der Rüge wegen Verstoßes gegen die "Mietpreisbremse" unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen. Vielmehr hat die Klägerin dem Mieter versprochen, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" nach Kräften durchzusetzen und die Vermieterin dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Auch die Vergütung der Klägerin hat nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen sollen.

Nicht anders als im Falle der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, die auch nach der Gesetzesauslegung des BGH nicht mehr als Inkassodienstleistung iSd RDG begriffen werden kann, kann daher angesichts des gegenwärtigen Wortlauts des RDG und angesichts des viel weiter gehenden an die Klägerin erteilten Auftrags die Rückforderung einer überhöhten Miete nicht als "eigenständige" Inkassodienstleistung angesehen werden, sondern dient der Anspruchsabwehr.

Aus Sicht der Kammer ist erforderlich, dass der Gesetzgeber durch eine Konkretisierung des RDG klarstellt, ob auch solche weitergehenden Tätigkeiten wie die der Klägerin im hiesigen Fall noch als zulässige Inkassodienstleistung bewertet werden sollen.
KG Berlin PM Nr. 29/2020 vom 29.4.2020
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