Duschtür ist kein Vorhangelement: Keine Mieterhöhung nach Mietspiegel
AG Bonn v. 24.2.2026 - 201 C 114/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Vermieter der Beklagten. Das Mietverhältnis besteht seit 1997. Die Grundmiete der 137,12 m² großen Wohnung betrug seit dem Mai 2021 unverändert 1.456,70 €. Mit Schreiben vom 10.2.2025 begehrte der Kläger auf Basis einer von ihm errechneten ortsüblichen Kaltmiete von 14,02 €/m² und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von den Beklagten zum 1.8.2025 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf eine Kaltmiete von 1.675,21 €, wobei er sein Begehren wiederholt erläuterte. Die Beklagten stimmten lediglich einer Erhöhung auf eine Kaltmiete von 1.613,33 € zu.
Der Kläger war der Ansicht, die während des laufenden Mietverhältnisses erneuerte Duschabtrennung im Badezimmer der Wohnung sei unter die Definition "Vorhangeelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" aus dem Abschnitt "Sanitärausstattung" des Bonner Mietspiegels zu subsumieren. Dieses Merkmal ist dort mit einem Erhöhungsbetrag von 0,67 €/m² bemessen. Hieraus ergebe sich grundsätzlich ein weiterer Erhöhungsbetrag von 91,87 €, der aufgrund der Kappungsgrenze auf 61,88 € gedeckelt sei.
Die Beklagten waren der Auffassung, dass mit dem zitierten Merkmal aus dem Mietspiegel lediglich ebenerdige Duschen gemeint seien, bei denen moderne feste Elemente installiert oder aber über alte Fliesen angebracht wurden und die sowohl optisch als auch praktisch (durch den Wegfall der Fliesen) eine Verbesserung darstellten. Keinesfalls sei damit der alleinige Austausch einer alten Duschtüre gemeint.
So sah es auch das AG und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den weiteren Erhöhungsbetrag von 61,88 €. Die streitgegenständliche Duschtür fällt nicht unter das Merkmal "Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" des Bonner Mietspiegels.
Bereits der Wortlaut verlangt einen Wandbelag. Zwar nennt der Mietspiegel erläuternd "vorgehängte feste Elemente, etwa aus Glas oder Kunststoff", jedoch dient diese Formulierung lediglich der Konkretisierung und nicht der Erweiterung des Tatbestands. Maßgeblich bleibt, dass es sich um Wandverkleidungen handeln muss. Eine Duschtür erfüllt dieses Kriterium jedoch auf keinen Fall. Sie ist keine Wand und auch kein Wandbelag, sondern eine bewegliche Duschabtrennung. Der Mietspiegel differenziert insoweit ausdrücklich zwischen Wandbelägen und Duschabtrennungen (vgl. "bodenstehende Glasabtrennung"). Eine Gleichsetzung kam daher nicht in Betracht.
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprachen gegen die Einordnung der Duschtür als Vorhangelement. Gemeint sind nämlich feste, fugenarme Wandverkleidungen als Alternative zu Fliesen oder Naturstein. Dies wurde durch die Dokumentation zum Mietspiegel bestätigt, wonach "Vorhangelemente" im Kontext anderer Wandbeläge (z. B. Fliesen, Naturwerkstein) stehen. Die Entstehungsgeschichte zeigte zudem, dass Missverständnisse vermieden werden sollten; eine Erweiterung auf sonstige Glaselemente war nicht beabsichtigt. Da die Dusche hier mit Fliesen versehen ist und die neu eingebaute Duschtür lediglich eine Duschabtrennung darstellt, liegt kein Vorhangelement im Sinne des Mietspiegels vor. Eine Mieterhöhung konnte also hierauf nicht gestützt werden.
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Justiz NRW
Der Kläger ist Vermieter der Beklagten. Das Mietverhältnis besteht seit 1997. Die Grundmiete der 137,12 m² großen Wohnung betrug seit dem Mai 2021 unverändert 1.456,70 €. Mit Schreiben vom 10.2.2025 begehrte der Kläger auf Basis einer von ihm errechneten ortsüblichen Kaltmiete von 14,02 €/m² und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von den Beklagten zum 1.8.2025 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf eine Kaltmiete von 1.675,21 €, wobei er sein Begehren wiederholt erläuterte. Die Beklagten stimmten lediglich einer Erhöhung auf eine Kaltmiete von 1.613,33 € zu.
Der Kläger war der Ansicht, die während des laufenden Mietverhältnisses erneuerte Duschabtrennung im Badezimmer der Wohnung sei unter die Definition "Vorhangeelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" aus dem Abschnitt "Sanitärausstattung" des Bonner Mietspiegels zu subsumieren. Dieses Merkmal ist dort mit einem Erhöhungsbetrag von 0,67 €/m² bemessen. Hieraus ergebe sich grundsätzlich ein weiterer Erhöhungsbetrag von 91,87 €, der aufgrund der Kappungsgrenze auf 61,88 € gedeckelt sei.
Die Beklagten waren der Auffassung, dass mit dem zitierten Merkmal aus dem Mietspiegel lediglich ebenerdige Duschen gemeint seien, bei denen moderne feste Elemente installiert oder aber über alte Fliesen angebracht wurden und die sowohl optisch als auch praktisch (durch den Wegfall der Fliesen) eine Verbesserung darstellten. Keinesfalls sei damit der alleinige Austausch einer alten Duschtüre gemeint.
So sah es auch das AG und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den weiteren Erhöhungsbetrag von 61,88 €. Die streitgegenständliche Duschtür fällt nicht unter das Merkmal "Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte" des Bonner Mietspiegels.
Bereits der Wortlaut verlangt einen Wandbelag. Zwar nennt der Mietspiegel erläuternd "vorgehängte feste Elemente, etwa aus Glas oder Kunststoff", jedoch dient diese Formulierung lediglich der Konkretisierung und nicht der Erweiterung des Tatbestands. Maßgeblich bleibt, dass es sich um Wandverkleidungen handeln muss. Eine Duschtür erfüllt dieses Kriterium jedoch auf keinen Fall. Sie ist keine Wand und auch kein Wandbelag, sondern eine bewegliche Duschabtrennung. Der Mietspiegel differenziert insoweit ausdrücklich zwischen Wandbelägen und Duschabtrennungen (vgl. "bodenstehende Glasabtrennung"). Eine Gleichsetzung kam daher nicht in Betracht.
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprachen gegen die Einordnung der Duschtür als Vorhangelement. Gemeint sind nämlich feste, fugenarme Wandverkleidungen als Alternative zu Fliesen oder Naturstein. Dies wurde durch die Dokumentation zum Mietspiegel bestätigt, wonach "Vorhangelemente" im Kontext anderer Wandbeläge (z. B. Fliesen, Naturwerkstein) stehen. Die Entstehungsgeschichte zeigte zudem, dass Missverständnisse vermieden werden sollten; eine Erweiterung auf sonstige Glaselemente war nicht beabsichtigt. Da die Dusche hier mit Fliesen versehen ist und die neu eingebaute Duschtür lediglich eine Duschabtrennung darstellt, liegt kein Vorhangelement im Sinne des Mietspiegels vor. Eine Mieterhöhung konnte also hierauf nicht gestützt werden.
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