16.07.2026

"Dysfunktionales Familiensystem": Ehrenschutzklage gegen Behördenäußerungen nur ausnahmsweise

Behördliche Äußerungen (hier: "dysfunktionales Familiensystem") in einem Gerichtsverfahren unterliegen regelmäßig nicht der isolierten verwaltungsgerichtlichen Ehrenschutzklage. Ihre Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich allein im Ausgangsverfahren zu überprüfen, wobei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen - etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder reiner Schmähung - ein eigenständiger Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

VG Neustadt a.d. Wstr. v. 13.7.2026 - 3 K 1501/25.NW
Der Sachverhalt:
Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren über Unterhaltsansprüche hatte der Leiter der Beratungsstelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme verfasst. Darin führte er u.a. aus, der Sohn versuche, einem "dysfunktionalen Familiensystem" zu entkommen. Der Sohn legte daraufhin die Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG vor.

Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zuständigkeitsbereich des VG Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Die Kläger waren der Ansicht, die Bezeichnung verletze sie u.a. in ihrem Persönlichkeitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar.

Das VG hat die von den Klägern daraufhin erhobene Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Gründe:
Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in der Regel nicht mit Ehrenschutzklagen in einem gesonderten Verfahren vor dem VG abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingegriffen werden.

Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar ist, muss ausschließlich im Ausgangsverfahren geprüft werden. Ausnahmen hiervon sind höchstens in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formalbeleidigungen. Ein solcher Fall lag hier aber offensichtlich nicht vor. Die Kläger waren dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich war, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangsverfahren vorzubringen.

Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als "dysfunktionales Familiensystem" handelt es sich nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruht auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewegt sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestanden hier aber nicht.

Zudem fehlte es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme war lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang hatten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen finden außerdem gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
PM Nr. 8/26 v. VG Neustadt an der Weinstraße