E-Bike nach Sturz nicht überprüft: Dennoch keine Haftung nach Carport-Brand
OLG Oldenburg v. 12.3.2026 - 9 U 8/26
Der Sachverhalt:
Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt - sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der klagende Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der beklagten Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies per Beschluss darauf hin, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Mieterin hat nicht fahrlässig gehandelt, die Beklagte muss daher nicht zahlen.
Zwar enthalten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines - eventuell nicht erkennbaren - Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings war dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes muss auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Zwar hat die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Vorliegend musste die Mieterin nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand ist nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem werden Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Es gibt auch weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthalten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt werden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändert nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike ist damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem sind hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben haben.
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MDR 2025, 1136
MDR0082245
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OLG Oldenburg PM Nr. 5 vom 13.4.2026
Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin des Wohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt - sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.
Der klagende Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der beklagten Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies per Beschluss darauf hin, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Berufung zurück.
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Zwar enthalten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie im Falle eines - eventuell nicht erkennbaren - Defekts in sehr seltenen Fällen unter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings war dieser Hinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden, nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes muss auch nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen.
Zwar hat die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Vorliegend musste die Mieterin nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand ist nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem werden Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Es gibt auch weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthalten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen. Dies, obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt werden. Der Sturz des Sohnes im Januar ändert nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike ist damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem sind hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben haben.
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