Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen eines Härtefalles i.S.d. § 574 BGB
AG Brandenburg v. 27.3.2025 - 30 C 99/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte eine Wohnung an die Beklagte vermietet. Als seine Schwester schwer erkrankte, kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Schwester. Die Beklagte widersprach der Kündigung wegen einer unzumutbaren Härte gem. § 574 BGB. Sie trug vor, körperlich und psychisch erkrankt zu sein. Weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder auch ein Suizid im Falle eines Umzuges könnten ausgeschlossen werden.
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Interessen überwiegten. Seine Schwester benötige die Wohnung sowohl aus Platzgründen als auch wegen der Nähe zur Mutter. Darüber könne sie sich seit ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrer eigenen Wohnung im 5. OG aufhalten. Stattdessen halte sie sich seitdem in einem Seniorenzentrum auf und würde darauf warten, in die streitgegenständliche Wohnung einziehen zu können.
Das AG gab der Räumungsklage statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Räumungsanspruch, da er das Mietverhältnis wirksam gekündigt hatte.
Das Interesse des Klägers überwiegte im vorliegenden Fall. Der Eigenbedarf war auch nachvollziehbar dargelegt und bewiesen worden. Eine weitergehende Prüfung im Hinblick auf das "Benötigen" stand dem Gericht nicht zu, da es die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf akzeptieren musste und ihm keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen aufdrängen durfte.
Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen bestand zudem keine unzumutbare Härte. Insbesondere stand eine behauptete dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklagten nicht fest. Insofern stand eine lediglich abstrakte Gesundheitsgefahr einer konkreten Beeinträchtigung der Schwester des Klägers entgegen. Auch Depressionen und die eventuelle Erwägung eines Suizids genügten insoweit nicht zugunsten der Beklagten.
Letztlich muss die Beklagte darüber hinaus die mit einem Umzug generell einhergehenden Nachteile (Vermögensnachteile etc.) hinnehmen. Dies galt auch im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt. Dabei ist immer zu berücksichtigen, ob der Mieter sich ernsthaft und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies war hier aber nicht der Fall gewesen.
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AG Brandenburg
Der Kläger hatte eine Wohnung an die Beklagte vermietet. Als seine Schwester schwer erkrankte, kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Schwester. Die Beklagte widersprach der Kündigung wegen einer unzumutbaren Härte gem. § 574 BGB. Sie trug vor, körperlich und psychisch erkrankt zu sein. Weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder auch ein Suizid im Falle eines Umzuges könnten ausgeschlossen werden.
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Interessen überwiegten. Seine Schwester benötige die Wohnung sowohl aus Platzgründen als auch wegen der Nähe zur Mutter. Darüber könne sie sich seit ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrer eigenen Wohnung im 5. OG aufhalten. Stattdessen halte sie sich seitdem in einem Seniorenzentrum auf und würde darauf warten, in die streitgegenständliche Wohnung einziehen zu können.
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Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen bestand zudem keine unzumutbare Härte. Insbesondere stand eine behauptete dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklagten nicht fest. Insofern stand eine lediglich abstrakte Gesundheitsgefahr einer konkreten Beeinträchtigung der Schwester des Klägers entgegen. Auch Depressionen und die eventuelle Erwägung eines Suizids genügten insoweit nicht zugunsten der Beklagten.
Letztlich muss die Beklagte darüber hinaus die mit einem Umzug generell einhergehenden Nachteile (Vermögensnachteile etc.) hinnehmen. Dies galt auch im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf den angespannten Wohnungsmarkt. Dabei ist immer zu berücksichtigen, ob der Mieter sich ernsthaft und unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies war hier aber nicht der Fall gewesen.
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