18.10.2023

Eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz der eigenen Bäume bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück unzulässig

Schon das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers ist unzulässig (sog. Besitzstörung). Auch ein angestrebter Schutz von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, deren Wurzelwerk bis auf das betreffende Grundstück reicht, ändert daran nichts.

AG Hannover v. 16.10.2023 - 435 C 8845/23
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten des Verfahrens sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, u.a. eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das Nachbargrundstück reicht. Am 24.6.2023 und am 22.9.2023 betrat die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten.

Die Antragsgegnerin berief sich darauf, dass sie zum Schutz des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume eingeschritten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Bestimmungen zum Schutz der auf den benachbarten Flächen befindlichen Gehölzen, Bäumen und Hecken nicht eingehalten worden seien. Daher habe sie befürchtet, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden am Wurzelwerk ihrer Bäume komme. Die Antragsteller begehren im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für die Baustelle.

Das AG gab dem Antrag statt und gab der Antragsgegnerin auf, das Betreten des Nachbargrundstücks zu unterlassen.

Die Gründe:
Schon das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers ist unzulässig (sog. Besitzstörung). Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändert daran nichts.

Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zustehen, wären sie - selbst wenn sie bestünden - keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbsthilfemaßnahmen.

Dies erklärt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der hier von Antragstellerseite geltend gemachten Besitzschutzansprüche. Sie sollen die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren. Die Besitzschutzrechte erschöpfen sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen.

Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten - notfalls mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - hinzuwirken

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Anspruch auf Entfernung von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen
OLG Karlsruhe vom 02.03.2023 - 12 U 165/22
MDR 2023, 1178

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AG Hannover PM vom 17.10.2023
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