Eigentumsnachweis misslingt: Katzen bleiben in Obhut des Tierheims
LG Nürnberg-Fürth v. 27.5.2025 - 15 S 107/25
Der Sachverhalt:
Das Landratsamt Nürnberger Land nahm im März 2022 drei im Haus des Klägers befindliche Katzen in Gewahrsam und übergab diese sodann an das beklagte Tierheim. Hintergrund der Maßnahme war, dass in dem Haus - neben dem Kläger - eine Frau wohnte, der verboten war, Katzen zu halten. Die Tiere wie auch Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Medikamente der Katzen, Transportboxen sowie Tierarztrechnungen wurden in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden. Der Kläger, der sich bei der Kontrolle als Eigentümer ausgab, konnte nur schwer Angaben zu Namen und Gesundheitszustand der Katzen machen.
Der Kläger behauptete, es seien seine Katzen und klagte gegen das Tierheim auf Herausgabe. Das AG wies in erster Instanz die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können. Auch die Schilderungen der vernommenen Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend.
Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum LG eingelegt. Auf den Hinweis des LG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des AG ist damit rechtskräftig. Ob die Maßnahmen des Landratsamts Nürnberger Land rechtmäßig waren, war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.
Die Gründe:
Es konnten bei der Nachprüfung des Urteils keine Fehler festgestellt werden. Unmittelbarer Besitzer der Katzen war die Mitbewohnerin und nicht der Kläger. Dies ergibt sich neben der Auffindesituation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Kläger sich vor Ort nur schwer an die Namen und den Gesundheitszustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe der Kläger, wie das AG zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es ist weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch hat der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.
Zudem hat der Kläger ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz geht die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter bzw. Eigentümer wird eine Duldungspflicht auferlegt.
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OLG Nürnberg PM Nr. 26 vom 21.7.2025
Das Landratsamt Nürnberger Land nahm im März 2022 drei im Haus des Klägers befindliche Katzen in Gewahrsam und übergab diese sodann an das beklagte Tierheim. Hintergrund der Maßnahme war, dass in dem Haus - neben dem Kläger - eine Frau wohnte, der verboten war, Katzen zu halten. Die Tiere wie auch Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Medikamente der Katzen, Transportboxen sowie Tierarztrechnungen wurden in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden. Der Kläger, der sich bei der Kontrolle als Eigentümer ausgab, konnte nur schwer Angaben zu Namen und Gesundheitszustand der Katzen machen.
Der Kläger behauptete, es seien seine Katzen und klagte gegen das Tierheim auf Herausgabe. Das AG wies in erster Instanz die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können. Auch die Schilderungen der vernommenen Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend.
Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum LG eingelegt. Auf den Hinweis des LG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des AG ist damit rechtskräftig. Ob die Maßnahmen des Landratsamts Nürnberger Land rechtmäßig waren, war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.
Die Gründe:
Es konnten bei der Nachprüfung des Urteils keine Fehler festgestellt werden. Unmittelbarer Besitzer der Katzen war die Mitbewohnerin und nicht der Kläger. Dies ergibt sich neben der Auffindesituation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Kläger sich vor Ort nur schwer an die Namen und den Gesundheitszustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe der Kläger, wie das AG zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es ist weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch hat der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.
Zudem hat der Kläger ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz geht die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter bzw. Eigentümer wird eine Duldungspflicht auferlegt.
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