Eilantrag des Betreibers eines Studentenwohnheims gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen Leerraummiete überwiegend erfolglos
VG Würzburg v. 19.12.2025 - W 8 S 25.2029
Der Sachverhalt:
Das VG hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20.11.2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1.1.2026 auf monatlich 203,48 € je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen VGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls rechtmäßig ist die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Zu beanstanden war lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.
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VG Würzburg PM vom 19.12.2025
Das VG hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20.11.2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1.1.2026 auf monatlich 203,48 € je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen VGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls rechtmäßig ist die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Zu beanstanden war lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.
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