Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich
OLG Frankfurt a.M. v. 19.1.2026 - 1 UF 8/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.
Das AG hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind hier glaubhaft gemacht. Die Ehefrau hat glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt hat. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutrifft. So hat sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränkt sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.
Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich wird dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung steht hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt hat und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verblieben ist und ihm "ihre Liebe bekundet" hat. Zwar kann eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten kann indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist.
Hier kann jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt hat, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen. Es entspricht leider der Realität, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, u.a. zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten. Viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt. Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten können sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlich benötigen Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugnen sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.
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OLG Frankfurt a.M. Nr. 07 vom 9.2.2026
Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.
Das AG hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind hier glaubhaft gemacht. Die Ehefrau hat glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt hat. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutrifft. So hat sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränkt sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.
Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich wird dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung steht hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt hat und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verblieben ist und ihm "ihre Liebe bekundet" hat. Zwar kann eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten kann indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist.
Hier kann jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt hat, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen. Es entspricht leider der Realität, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, u.a. zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten. Viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt. Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten können sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlich benötigen Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugnen sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.
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