30.08.2023

Ein als Rennpferd eingesetztes Pferd ist nicht weniger wert als ein Freizeitpferd

Stellt sich nach dem Kauf eines gesunden elf Jahre alten Pferdes heraus, dass dieses früher als Rennpferd eingesetzt worden ist, so stellt dies keinen Mangel der Kaufsache dar. Degenerative Gelenkerkrankungen stehen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhen auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Bei einem elf Jahre alten Tier ist insofern ohnehin mit Veränderungen zu rechnen.

OLG Oldenburg v. 16.8.2023 - 4 U 72/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb ein Pferd für rd. 4.500 €. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt worden war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Die beklagte Verkäuferin lehnte jegliche Ansprüche ab.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.

Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stellt keinen Mangel dar. Ein - wie hier - gesundes Pferd ist nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht wahrscheinlicher sind als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt wurde. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren Rennbahnkarriere für sehr wahrscheinlich hielt, stehen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhen auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern ist bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen.

Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigen kein anderes Ergebnis: Diese sind vielmehr so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus kann nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart haben, dass das Pferd von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden ist.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung
OLG Frankfurt vom 13.05.2022 - 19 U 269/19

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OLG Oldenburg PM Nr. 28 vom 30.8.2023
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