Einbenennung: Namensänderung zum Wohl des Kindes
OLG Frankfurt a.M. v. 28.11.2025 - 2 WF 115/25
Der Sachverhalt:
Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.
Diesem Antrag gab das FamG nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit statt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das FamG kann nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617e BGB). Diese Regelung ist auch auf Anträge anzuwenden, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Norm gestellt wurden. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten hat, der forderte, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstößt es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirkt nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.
Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter dient. Der leibliche Vater ist für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlangt zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiegt hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 01/2026 vom 5.1.2026
Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.
Diesem Antrag gab das FamG nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit statt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das FamG kann nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617e BGB). Diese Regelung ist auch auf Anträge anzuwenden, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Norm gestellt wurden. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten hat, der forderte, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstößt es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirkt nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.
Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter dient. Der leibliche Vater ist für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlangt zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiegt hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.
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