05.07.2022

Einbrecher in Juweliergeschäft kommen mit Beute davon: Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen.

LG Frankenthal v. 20.6.2022 - 9 O 3/21
Der Sachverhalt:
Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000,- €. Die etwa 9 Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen.

Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage nun Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Verkäufer hat seine Verkäuferpflichten vollständig erfüllt. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachverständigen Wertung schließt sich das Gericht an.

Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei zwei Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.

Mehr zum Thema:

Muster:
c) Diebstahl, Freyberger in Vorwerk,
Das Prozessformularbuch, 11. Auflage 2019

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LG Frankenthal PM vom 30.6.2022
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