Entgangene KfW-Förderung nach unterlassenem Antrag: Wann haftet der Energieberater?
OLG Koblenz v. 24.3.2026 - 3 U 779/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 735.000 € wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem Energieberatungsvertrag geltend. Die Klägerin errichtete eine Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten als "Effizienzhaus 40 plus". Für dieses Bauvorhaben kamen grundsätzlich KfW-Förderungen in Betracht, insbesondere ein Direktzuschuss oder alternativ ein KfW-Förderkredit mit Tilgungszuschuss.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Februar 2021 mit Energieberatungsleistungen. Zum Auftrag gehörte u.a. die Erstellung eines öffentlich-rechtlichen Nachweises einschließlich eines "KfW-Antrags". Am 13.9.2021 erstellte die Beklagte eine KfW-"Bestätigung zum Antrag" (BzA). Der eigentliche Förderantrag wurde anschließend jedoch weder von der Klägerin selbst im KfW-Zuschussportal noch über die finanzierende Bank gestellt. Nach Baubeginn war eine nachträgliche Förderung nicht mehr möglich; das entsprechende KfW-Programm wurde zudem eingestellt.
Der Klägerin entging nach ihrer Auffassung dadurch ein Direktzuschuss von 735.000 €, entsprechend 25 % der förderfähigen Bauinvestition von 2,94 Mio. €. Sie verlangt diesen Betrag als Schadensersatz von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, sie habe von Anfang an ausschließlich den Direktzuschuss gewollt. Der Auftrag habe nach seinem Wortlaut die Stellung des KfW-Antrags umfasst. Die Beklagte bestreitet dies. Bei Vertragsschluss sei noch offen gewesen, ob die Klägerin einen Direktzuschuss oder einen Förderkredit in Anspruch nehmen würde. Die Beklagte habe lediglich die BzA erstellen müssen.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH (Az.: III ZR 50/26).
Die Gründe:
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 735.000 € aus § 611, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal in den Pflichtenkreis der Beklagten fiel.
Zwar ist zwischen den Parteien ein Energieberatungsvertrag wirksam zustande gekommen, auf den das Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Es fehlt indes an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Energieberatung auf Grundlage eines gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrages ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB, auf welche das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB und nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB Anwendung findet. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht.
Nach der durchgeführten Parteianhörung steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Energieberatungsvertrag verletzt hat. Insbesondere konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen, dass die Beklagte mit der Antragsstellung im KfW-Zuschussportal beauftragt war. Denn der Aufgabenkreis der Beklagten als Energieeffizienz-Expertin liegt regelmäßig auf der technischen Seite sowie der Erteilung der "Bestätigung zum Antrag (BzA)" und der "Bestätigung nach Durchführung (BnD)", nicht im Antragsverfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat (OLG München v. 4.7.2025 - 19 U 3738/24 e).
Eine solche über die technische Beratung hinausgehende Beauftragung der Beklagten mit der Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal bereits im Februar 2021 hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 611, § 280 Abs. 1, § 241 BGB wegen einer Verletzung einer Hinweispflicht als Nebenpflicht oder wegen einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu, weil die Beklagte einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal pflichtwidrig unterlassen hätte. Eine derartige (Haupt- oder Neben-)Leistungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB findet sich im Energieberatungsvertrag der Parteien nicht.
Eine Leistungspflicht der Beklagten, die rechtzeitige Antragstellung zu überwachen und auf deren Notwendigkeit hinzuweisen, ist aus dem geschlossen Energieberatungsvertrag nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis einer Energieeffizienz-Expertin liegt auf der technischen Seite und nicht auf der Verfahrensseite der Antragstellung über das KfW-Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber, für die die Klägerin regelmäßig selbst zuständig ist.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 735.000 € wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem Energieberatungsvertrag geltend. Die Klägerin errichtete eine Wohnanlage mit 21 Wohneinheiten als "Effizienzhaus 40 plus". Für dieses Bauvorhaben kamen grundsätzlich KfW-Förderungen in Betracht, insbesondere ein Direktzuschuss oder alternativ ein KfW-Förderkredit mit Tilgungszuschuss.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Februar 2021 mit Energieberatungsleistungen. Zum Auftrag gehörte u.a. die Erstellung eines öffentlich-rechtlichen Nachweises einschließlich eines "KfW-Antrags". Am 13.9.2021 erstellte die Beklagte eine KfW-"Bestätigung zum Antrag" (BzA). Der eigentliche Förderantrag wurde anschließend jedoch weder von der Klägerin selbst im KfW-Zuschussportal noch über die finanzierende Bank gestellt. Nach Baubeginn war eine nachträgliche Förderung nicht mehr möglich; das entsprechende KfW-Programm wurde zudem eingestellt.
Der Klägerin entging nach ihrer Auffassung dadurch ein Direktzuschuss von 735.000 €, entsprechend 25 % der förderfähigen Bauinvestition von 2,94 Mio. €. Sie verlangt diesen Betrag als Schadensersatz von der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, sie habe von Anfang an ausschließlich den Direktzuschuss gewollt. Der Auftrag habe nach seinem Wortlaut die Stellung des KfW-Antrags umfasst. Die Beklagte bestreitet dies. Bei Vertragsschluss sei noch offen gewesen, ob die Klägerin einen Direktzuschuss oder einen Förderkredit in Anspruch nehmen würde. Die Beklagte habe lediglich die BzA erstellen müssen.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH (Az.: III ZR 50/26).
Die Gründe:
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 735.000 € aus § 611, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal in den Pflichtenkreis der Beklagten fiel.
Zwar ist zwischen den Parteien ein Energieberatungsvertrag wirksam zustande gekommen, auf den das Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Es fehlt indes an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Energieberatung auf Grundlage eines gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrages ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB, auf welche das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB und nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB Anwendung findet. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht.
Nach der durchgeführten Parteianhörung steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Energieberatungsvertrag verletzt hat. Insbesondere konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen, dass die Beklagte mit der Antragsstellung im KfW-Zuschussportal beauftragt war. Denn der Aufgabenkreis der Beklagten als Energieeffizienz-Expertin liegt regelmäßig auf der technischen Seite sowie der Erteilung der "Bestätigung zum Antrag (BzA)" und der "Bestätigung nach Durchführung (BnD)", nicht im Antragsverfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat (OLG München v. 4.7.2025 - 19 U 3738/24 e).
Eine solche über die technische Beratung hinausgehende Beauftragung der Beklagten mit der Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal bereits im Februar 2021 hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 611, § 280 Abs. 1, § 241 BGB wegen einer Verletzung einer Hinweispflicht als Nebenpflicht oder wegen einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu, weil die Beklagte einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal pflichtwidrig unterlassen hätte. Eine derartige (Haupt- oder Neben-)Leistungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB findet sich im Energieberatungsvertrag der Parteien nicht.
Eine Leistungspflicht der Beklagten, die rechtzeitige Antragstellung zu überwachen und auf deren Notwendigkeit hinzuweisen, ist aus dem geschlossen Energieberatungsvertrag nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis einer Energieeffizienz-Expertin liegt auf der technischen Seite und nicht auf der Verfahrensseite der Antragstellung über das KfW-Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber, für die die Klägerin regelmäßig selbst zuständig ist.
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