14.07.2026

Entschädigung für geplatzten Cluburlaub

Kann der Reiseveranstalter einen gebuchten Cluburlaub nicht durchführen, so kann dies eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises rechtfertigen. Diesem Entschädigungsanspruch kann sich der Veranstalter nicht durch Alternativangebote in anderen Reisedestinationen oder einfachen Hotelaufenthalten am gleichen Ort entziehen. Es steht der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch nicht entgegen, dass die Gäste in der geplanten Reisezeit mit einem anderen Veranstalter verreisen.

LG Frankfurt a.M. v. 17.3.2026 - 2-24 O 123/25
Der Sachverhalt:
Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 €. Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.

Vor der Reiserechtskammer des LG klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen. Die Kammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die gebuchte Club-Reise ist von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei sind dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es handelte sich dabei nur um normale Hotels. Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste ggü. einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ,Rundumbetreuung" der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander ("Clubatmosphäre"). Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination ist auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt wird.

Dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten, steht einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entgegen. Dieser andere Urlaub ist nicht von der Beklagten veranstaltet worden.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist vorliegend u.a., dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub handelte und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt hat. Dies rechtfertigt eine Entschädigung i.H.v. 50 % des Reisepreises.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Pauschalreise: Minderung bei beschädigtem oder verschollenem Gepäck
LG Frankenthal vom 19.02.2026 - 7 O 321/25
MDR 2026, 827

Aufsatz:
Die Änderungen der Pauschalreiserichtlinie
Klaus Tonner, MDR 2026, 741

Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1165

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