18.05.2026

Entschädigung für nichtbinäre Person nach Ausschluss aus wassertherapeutischer Gruppenübung

Das AG Brandenburg an der Havel hat einer nichtbinären Person dem Grunde nach dafür einen Entschädigungsanspruch aus dem AGG zugesprochen, dass ihr in einer Reha-Klinik die Teilnahme an einer wassertherapeutischen Gruppenübung verwehrt wurde mit der Begründung, ihre unbedeckte Brust würde die übrigen Teilnehmer irritieren, da sie äußerlich als weiblich wahrgenommen werde.

AG Brandenburg an der Havel v. 6.5.2026 - 30 C 181/24
Der Sachverhalt:
Die klagende Person, die sich als nichtbinär identifiziert, befand sich 2022 wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls zu einer Rehabilitationsmaßnahme in einem von der Beklagten betriebenen Reha-Klinikum. Im Rahmen einer wassertherapeutischen Gruppenübung nahm die klagende Person ohne Oberteil, lediglich mit Badehose bekleidet, an der Therapie teil.

Mitarbeiter der Beklagten forderten die klagende Person mehrfach auf, künftig eine Brustbedeckung - etwa ein T-Shirt - zu tragen, da sie äußerlich überwiegend als weiblich wahrgenommen werde und bei weiblichen Personen die Bedeckung des Oberkörpers erwartet werde. Die klagende Person lehnte dies ab und verzichtete zunächst auf weitere Teilnahmen. Als sie später erneut ohne Oberteil an einer Gruppentherapie teilnehmen wollte, wurde ihr dies von einer Therapeutin unter Hinweis auf die geltenden Bekleidungsregeln untersagt.

Die klagende Person sieht sich diskriminiert und verlangt deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 €. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, andere Teilnehmer hätten sich durch das Verhalten der klagenden Person irritiert und gestört gefühlt; es habe Beschwerden und Empörung gegeben. Die erneute Teilnahme ohne Brustbedeckung habe zudem den Therapieablauf und den Therapieerfolg der übrigen Personen beeinträchtigt.

Das AG entschied, dass die klagende Person dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die klagende Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Var. 3 AGG, da sie bei der Durchführung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses aufgrund ihres Geschlechts durch die Beklagte benachteiligt worden ist und die unterschiedliche Behandlung nicht zulässig i.S.d. § 20 AGG ist.

Es lag kein rechtfertigender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG vor. Die Nichtgefährdung des Behandlungserfolgs Dritter ist dies grundsätzlich ein legitimer Zweck, der die Benachteiligung der klagenden Person rechtfertigen könnte. So führt die Beklagte unbestritten aus, sie betreibe eine Rehabilitationsklinik, in der sich die Patienten bereits per se in einer besonders vulnerablen Situation befinden. In dieser Lage seien die Patienten der Beklagten in besonderem Maße schutzwürdig und auf eine Umgebung angewiesen, in der sie sich wohlfühlen und sich auf ihren Heilungsprozess konzentrieren können.

Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung sind die Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BGH, Urteil vom 27.5.2020 - VIII ZR 401/18). Abzuwägen ist daher im vorliegenden Fall auf der einen Seite das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person und ihr Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die klagende Person aufgrund der sozialrechtlichen Vorgaben nicht frei bei der Wahl ihrer Vertragspartnerin ist: Wie die Beklagte selbst ausführt, wird der Antrag auf die Rehabilitationsmaßnahme vom jeweiligen Rehabilitationsträger geprüft und beschieden, wobei dieser die Maßnahme für eine bestimmte Einrichtung bewilligt. Mit Beginn der Behandlung wird sozialrechtlich der Bescheid vollzogen, weshalb ein Wechsel des Vertragspartners nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich ist und die klagenden Person zugleich einen Verlust ihres Rechts auf Rehabilitation wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) riskiert.

Dagegen steht das letztlich von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Recht der Beklagten, ihre Hausordnung so zu gestalten, dass sich andere Patientinnen und Patienten wohl in ihrer Einrichtung fühlen und ein gesellschaftlich akzeptabler Konsens hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften in ihrem Badebereich erreicht wird sowie mögliche Beeinträchtigungen Dritter vermieden wird.

Bei der Beurteilung, ob das Wohlbefinden anderer Badegäste als sachlicher Grund für eine Benachteiligung im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommt, hätte das Gericht zudem zu berücksichtigen, dass das AGG seinem Zweck nach gerade auch dazu dienen soll, Menschen vor Diskriminierung zu schützen und das Gesetz dabei auch Ausfluss der unverhandelbaren und in Art. 1 Abs. 1 GG verbrieften Würde des Menschen ist. Diesem Ziel immanent ist, dass der Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht nicht davon abhängen kann, ob sich Einzelne über das Verhalten der klagenden Person beschwert haben. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die klagende Person als Teil einer non-binären Minderheit besonderen Schutzes bedarf.

Mangels entsprechendem konkretem Vortrag über die Äußerungen der anderen Patienten kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Wohlbefinden anderer Badegäste überhaupt erheblich beeinträchtigt war. Gesellschaftlich war und ist diese Frage umstritten und wird möglicherweise im hier zu entscheidenden Fall zunächst auch rechtlich umstritten bleiben.

Seit die Menschheit öffentlich badet, diskutieren Zeitgenossen den Verfall der Moral und die Gefahren der Nacktheit. Dabei ist im Umgang mit der Brust, namentlich den Brustwarzen und dem Vorhof, keineswegs immer zwischen den Geschlechtern unterschieden worden: Eine den römischen Sitten vergleichbare Badekultur entstand im deutschsprachigen Kulturraum erst im ausgehenden Mittelalter und war von Anfang an begleitet von heftigen Auseinandersetzungen über die moralische Einordnung der Nacktheit. Zum vorläufigen und vorübergehenden Ende kam die Entwicklung im Laufe des 17. Jahrhunderts am Vorabend der Aufklärung und ging mit dem weitgehenden Niedergang des Badewesens und der Verdrängung der Nacktheit aus dem Alltagsleben einher.

Spätestens in den späten 1960er Jahren verbreitete sich dann - gesellschaftlich flankiert durch die 68er-Bewegung und mit ihr verbundenen emanzipatorischen Forderungen - wieder eine Oben-Ohne-Mode jedenfalls an den Stränden Europas, die kontrovers diskutiert wurde und bis heute wird. Spielte dabei bis in die 1990er Jahre bei den Gegnern des "Oben-Ohne" die Angst eine Rolle, ein steifes und altmodisches Bild von sich zu vermitteln, wird die weibliche Brust heute aufgrund der Algorithmen der US-Tech-Konzerne sexualisiert und aus der öffentlichen Wahrnehmung verbannt, was auch den gesellschaftlichen Umgang mit der Brust verändert.

Gleichwohl sehen die Badeordnungen in vielen kommunalen Badeeinrichtungen mittlerweile keine geschlechtsspezifische Brustbedeckungspflicht mehr vor, sondern verlangen lediglich die Bedeckung der primären Geschlechtsorgane.

Vor diesem Hintergrund war die Maßnahme der Beklagten auch nicht angemessen, da das Persönlichkeitsrecht der klagenden Person höher wiegt als ein von der Beklagten angeführtes sittliches Empfinden, das jedoch in dieser Eindeutigkeit als gesellschaftlicher Konsens nicht feststellbar ist. Es war der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Freiheit zuzumuten, eine andere Lösung zu suchen, als die klagende Person von ihrem Angebot auszuschließen. So wäre es möglich gewesen, sämtliche Teilnehmenden der Wassertherapie aufzufordern, ihre Brustwarzen und -vorhöfe durch geeignete Kleidung oder ein T-Shirt zu bedecken. Auch die Einrichtung zeitlicher Fenster, in denen geschlechtsunabhängig jeweils Therapien "Oben Ohne" und "Oben Mit" angeboten werden, wären eine Möglichkeit gewesen, das Selbstbestimmungsrecht der klagenden Person und das Interesse Dritter an einer Therapie ohne den Anblick von Brüsten in Einklang zu bringen.

Über die Höhe einer angemessenen Entschädigung kann derzeit noch nicht entschieden werden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere der Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Diskriminierung einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität durch Online-Händler
OLG Karlsruhe vom 14.12.2021 - 24 U 19/21
MDR 2022, 565

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