26.01.2026

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen mehrjährigen Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt

1. Bei einem länger andauernden Umgangsausschluss müssen die Gerichte die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen.

2. Eine mittelbare Kindeswohlgefährdung, die einen langfristigen Umgangsausschluss rechtfertigt, liegt dann vor, wenn vom Vater eine Gefahr für die Mutter ausgeht (hier: Drohung mit Femizid).

BVerfG v. 7.10.2025 - 1 BvR 746/23
Der Sachverhalt:
Die Eltern stammen aus Afghanistan, sind deutsche Staatsangehörige und haben zwei Kinder (Jahrgänge 2016 und 2017). Sie heirateten 2013 nach islamischem Ritus. Als sich die Mutter im Jahr 2020 trennen wollte, wandte sie sich an das Jugendamt und teilte mit, der Vater habe ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Kinder nicht bei ihm belasse. Im Oktober 2020 hatten die Eltern eine streitige Auseinandersetzung, in deren Folge die Mutter mit den Kindern die Polizei aufsuchte. Seitdem lebt die Mutter mit den Kindern in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität.

Der Vater begehrte vor dem Familiengericht dennoch Umgang mit den Kindern. Die Mutter trat dem Antrag entgegen und hat vorgetragen, dass sie um ihr Leben fürchte, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Er sehe durch die Trennung seine Ehre verletzt und habe wiederholt deutlich gemacht, dass seine Ehre nur durch Tötung wiederhergestellt werden könne. Die Beziehung sei für sie schon lange ein Martyrium gewesen; der Vater lebe nach tradierten afghanischen Wertvorstellungen, sei übermäßig eifersüchtig, habe sie beleidigt, misshandelt und ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Der Vater sei außerdem im Jahr 2003 Drahtzieher eines Ehrenmordes an seiner Schwester gewesen.

Das Familiengericht schloss den Umgang nach einer umfangreichen Beweisaufnahme für die Dauer von drei Jahren aus. Es hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen zu den Behauptungen der Mutter erhoben, sowie die Beteiligten und die Kinder mehrfach persönlich angehört.

Das OLG hat die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung des Familiengerichts zurückgewiesen, nachdem es im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Auskunft über die aktuelle Gefährdungslage der Mutter bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt, die Strafakten zum Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester des Vaters beigezogen und die Eltern und die Kinder erneut angehört hat.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Vaters nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG, weil sie sich im Wesentlichen auf Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung der Fachgerichte beschränkt und keinen spezifischen Verfassungsrechtsverstoß hinreichend herausarbeitet. Eine Verletzung des Vaters durch den Beschluss des OLG in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass auf die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfG ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte bei der Anwendung des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret zu benennen (vgl. BVerfG v. 25.5.2022 - 1 BvR 326/22 Rz. 13 m.w.N., FamRZ 2022, 1286 m. Anm. Keuter = FamRB 2023, 52 [Sarres]). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen; es muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiell rechtlichen Grundrechtspositionen zu dienen (vgl. BVerfG v. 17.9.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917 m. Anm. Splitt).

Gemessen daran ist das OLG diesen Anforderungen sowohl in sachlich-rechtlicher Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens noch gerecht geworden. Es hat den lang andauernden Umgangsausschluss ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf eine mittelbare Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet. Die getroffenen Feststellungen zu der so begründeten Gefährdung des Kindeswohls beruhen auf einer noch hinreichend tragfähigen Grundlage. Zur Gefährdungslage der Mutter hat sich das OLG auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, die Einschätzung des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin, den eigenen Eindruck vom Vater sowie auf die aktuelle Gefährdungseinschätzung der mit dem Schutz der Mutter betrauten Polizeidienststelle gestützt. Die Dauer des dreijährigen Umgangsausschlusses stellt wegen der erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht in Frage.

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Zum Volltext der Entscheidung

Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von Stv. DirAG Dr. Mark Schneider

in FamRB 2026, 57

enthalten im:
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
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