29.07.2026

Erfolgsaussicht trotz offener Rechtslage - Obliegenheitsverstoß kürzt Versicherungsschutz

In der Rechtsschutzversicherung besteht bei offener und uneinheitlicher Rechtslage hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 3a ARB bereits dann, wenn ein immaterieller Schadensersatzanspruch - hier 5.000 € wegen Datenschutzverstoßes durch Meta Business Tools - auf vertretbarer Rechtsauffassung und möglicher Beweisführung beruht. Verletzt der Versicherte jedoch durch Nichterscheinen im Termin die Rettungsobliegenheit des § 82 Abs. 1 VVG, ist der Versicherer insoweit leistungsfrei, als der immaterielle Anspruch über 500 € hinausgeht.

AG Heilbronn v. 23.7.2026 - 14 C 1593/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Rechtsschutzdeckung für ein Berufungsverfahren in einem Datenschutzprozess wegen des Einsatzes der Meta Business Tools. Der Kläger führte gegen die M. Ltd. vor dem LG Heilbronn (II 3 O 291/23) eine Klage auf Auskunft, Unterlassung und immateriellen Schadensersatz i.H.v. 5.000 €. Die C. AG hatte hierfür zuvor Deckung erteilt. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger war trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Termin nicht erschienen. Das LG verneinte u.a. mangels persönlicher Anhörung eine konkrete immaterielle Beeinträchtigung. Der klägerische Vortrag beschränkte sich auf nicht individualisierte Textbausteine zum "Kontrollverlust" über Daten.

Der Kläger legte daraufhin Berufung (4 U 383/24) ein. Die Beklagte als Schadensabwicklerin der C. AG sagte mit Schreiben vom 5.12.2024 Deckung für die Berufung nur bis 100 € immateriellen Schadensersatz zu und lehnte weitergehende Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Der Kläger begehrte Feststellung, dass Deckung auch für die gerichtliche Geltendmachung von mind. 5.000 € immateriellen Schadensersatz zu gewähren ist. Er verwies auf Instanzrechtsprechung mit Zusprüchen von 5.000 € und mehr und meinte, ein individueller Vortrag sei nicht erforderlich. Sein Nichterscheinen im Termin sei unschädlich.

Die Beklagte berief sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 4.5.2023 (C‑300/21), wonach ein konkret darzulegender individueller Schaden erforderlich sei, der hier nicht substantiiert vorgetragen sei. Das Nichterscheinen im Termin stelle zudem eine Obliegenheitsverletzung dar.

Das AG hat der Klage zu einem geringen Teil stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage war nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Schadensabwicklungsunternehmen nach § 126 Abs. 2 VVG Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für das Berufungsverfahren vor dem OLG hinsichtlich eines immateriellen Schadensersatzanspruchs von 500 € aus § 4 ARB i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der C. AG.

Streitig waren nur die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und ein möglicher Obliegenheitsverstoß wegen Ausbleibens im Termin vor dem LG. Das Berufungsverfahren hatte im Hinblick auf 5.000 € immateriellen Schadensersatz hinreichende Erfolgsaussicht. Für § 3a ARB gilt ein an § 114 ZPO angelehnter Maßstab. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Deckungsanfrage. Angesichts der 2024 noch unübersichtlichen Rechtslage zu Meta Business Tools und der damals offenen Rechtsentwicklung, insbesondere nach der BGH-Entscheidung VI ZR 10/24, war der Rechtsstandpunkt des Klägers vertretbar. Ein Betrag von 5.000 € war jedenfalls vorstellbar.

Der Kläger hatte jedoch durch Nichterscheinen im Termin eine Rettungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 VVG verletzt. Diese bezieht sich in der Rechtsschutzversicherung auf die Prozesskosten. Zu den Rettungspflichten gehört die Befolgung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen nach § 141 ZPO. Eine nicht rechtsschutzversicherte Partei hätte der Ladung Folge geleistet. Entlastendes Verschulden (§ 82 Abs. 3 VVG) hatte der Kläger nicht dargetan.

Den Gegenbeweis fehlender Kausalität (§ 82 Abs. 4 VVG) hatte er nur bis zu einer Entschädigung von 500 € geführt. Nach der vom Gericht geteilten Auffassung des OLG rechtfertigt ein nicht individualisierter Vortrag zum Kontrollverlust keinen über 500 € hinausgehenden Anspruch. Wegen des weitergehenden Deckungsschutzes führte der Verstoß gegen die Rettungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit der Beklagten, § 82 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 VVG. In Anbetracht der hohen Anzahl an Klagen wegen Datenschutzverstößen durch Meta Business Tools hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zugelassen wurde.

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Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329

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