11.05.2026

Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz

Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer "fantasierenden" KI sind. Hierzu besteht eine anwaltliche Pflicht aus dem Mandatsverhältnis sowie aus § 43 BRAO.

KG Berlin v. 20.11.2025 - 17 WF 144/25
Der Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 17.9.2025 hatte die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts zur Schulwahl für die gemeinsame Tochter beantragt. Zugleich beantragte sie Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das AG hat sowohl den Eilantrag als auch den VKH-Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, eine Eilbedürftigkeit sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Vortrag, der Vater beobachte Mutter und Kind am Schulzaun und die Mutter plane einen Umzug, sei zu pauschal; insbesondere fehlten Angaben zu Zeitpunkt, Zielort und einer verweigerten Zustimmung des Vaters. Eine Kindeswohlgefährdung bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren sei daher nicht ersichtlich.

Hiergegen hat die Mutter mit Unterstützung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügte überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht im VKH-Verfahren, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung "BGH, Beschl. v. 14.11.2007 - XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137" verwies. Wenn das AG auf das Hauptsacheverfahren verweise, impliziere dies, dass der Antrag nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Die Mutter habe zudem in ihrem Antrag eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliege, sei nicht im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe zu prüfen.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, das KG hat sie zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Mutter hat zwar umfassend vorgetragen, warum aus ihrer Sicht die gemeinsame Sorge aufgehoben und ihr ganz und teilweise nach § 1671 BGB allein zu übertragen ist. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, das es nicht erlaubt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hat sie jedoch bereits nicht vorgetragen, sondern sowohl in ihrem ursprünglichen Antrag wie auch in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet. Ein Eilbedürfnis ergab sich auch nicht aus ihrer eidesstattlichen Versicherung.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offenbar mithilfe von KI erstellt und die enthaltenen Zitate nicht überprüft wurden, obwohl hierzu eine anwaltliche Pflicht aus dem Mandatsverhältnis sowie aus § 43 BRAO besteht. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung "BGH, Beschl. v. 14.11.2007 - XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137" existiert nach Prüfung des Senats nicht. Weder das Aktenzeichen noch die Fundstelle lassen sich den juristischen Datenbanken oder der Internetseite des BGH entnehmen. In FamRZ 2008, 137 ist vielmehr ein Beschluss des BGH vom 31.10.2007 (XII ZR 112/05) zum Unterhaltsrecht veröffentlicht. Auch die auf den Seiten 134-136 abgedruckte Entscheidung vom 14.11.2007 (XII ZR 16/07) betrifft Unterhaltsrecht, nicht Verfahrenskostenhilfe. Ebenso ist die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung "OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.7.2016 - 13 UF 103/16" weder in juristischen Datenbanken noch anderweitig auffindbar und nach derzeitiger Erkenntnis ebenfalls nicht existent.

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