Erlangt der Finder eines besitzerlosen Audi Q8 Eigentum an dem Fahrzeug durch Anzeige?
OLG Celle v. 26.2.2025 - 14 U 53/24
Der Sachverhalt:
Am 13.1.2022 hatte der Beklagte die Polizei über das Portal der Online-Wache Niedersachsen auf einen weißen Audi Q8, der ordnungsgemäß abgeschlossen in einer Parkbucht stand, hingewiesen und vorsorglich Eigentumsansprüche geltend gemacht. Die Polizeistation nahm die Anzeige mit Lichtbildern auf. Nachdem der Beklagte auf telefonische Nachfrage bei der Polizei die Auskunft erhielt, er müsse sich an die Klägerin halten, da diese für den ruhenden Verkehr zuständig sei, nahm er per E-Mail Kontakt zur Klägerin auf und meldete auch ihr gegenüber Eigentumsansprüche an dem Fahrzeug mit Hinweis auf das Fundrecht an.
Am 7.4.2022 ließ die Klägerin das Fahrzeug zu ihrem Betriebshof abschleppen. Ermittlungen zu dem Fahrzeug ergaben, dass es auf eine GmbH angemeldet war. Sämtliche Zustellversuche der Klägerin blieben jedoch erfolglos. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass er nach ihrer Rechtsauffassung nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden sei und demnach kein Anspruch auf Herausgabe bestehe. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben mit der Begründung, zur weiteren verwaltungsinternen Vorgehensweise auf eine gerichtliche Klärung der Eigentümerstellung und eines auf dieser Grundlage geltend gemachten Herausgabeanspruches angewiesen zu sein.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Beklagte kein Eigentum nach den Vorschriften des Fundrechtes habe erlangen können. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits kein taugliches Fundobjekt. Der Beklagte war erstinstanzlich der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei in ihrer Ausgestaltung als negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Beklagten stehe ein auf seine Eigentümerposition gestützter Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zu.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin ist dem Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi nicht verpflichtet.
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB. Denn der Beklagte hat kein Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an dem Fahrzeug erlangt. Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an einem Fahrzeug kann nur der Finder gem. § 965 Abs. 1 BGB erlangen, der die verlorene Sache an sich nimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichnehmens i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB stellt auf eine tatsächliche Sachherrschaft ab. Die bloße Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt für ein Ansichnehmen nicht.
Es war bereits fraglich, ob der Beklagte hinreichende Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine Besitzlosigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt seines Auffindens sprechen konnten. Der Senat hat nicht den Umstand verkannt, dass das Fahrzeug über einen relativ langen Zeitraum in einem Industriegebiet mit Nähe zu einer Autobahn abgestellt und nicht als vermisst, gestohlen oder unterschlagen gemeldet worden war. Dass sich der letzte Besitzer bis heute nicht gemeldet hat, ließ indes keinen zuverlässigen Schluss auf eine im Zeitpunkt des Auffindens erfolgte Besitzaufgabe des letzten Besitzers zu.
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Am 13.1.2022 hatte der Beklagte die Polizei über das Portal der Online-Wache Niedersachsen auf einen weißen Audi Q8, der ordnungsgemäß abgeschlossen in einer Parkbucht stand, hingewiesen und vorsorglich Eigentumsansprüche geltend gemacht. Die Polizeistation nahm die Anzeige mit Lichtbildern auf. Nachdem der Beklagte auf telefonische Nachfrage bei der Polizei die Auskunft erhielt, er müsse sich an die Klägerin halten, da diese für den ruhenden Verkehr zuständig sei, nahm er per E-Mail Kontakt zur Klägerin auf und meldete auch ihr gegenüber Eigentumsansprüche an dem Fahrzeug mit Hinweis auf das Fundrecht an.
Am 7.4.2022 ließ die Klägerin das Fahrzeug zu ihrem Betriebshof abschleppen. Ermittlungen zu dem Fahrzeug ergaben, dass es auf eine GmbH angemeldet war. Sämtliche Zustellversuche der Klägerin blieben jedoch erfolglos. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass er nach ihrer Rechtsauffassung nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden sei und demnach kein Anspruch auf Herausgabe bestehe. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben mit der Begründung, zur weiteren verwaltungsinternen Vorgehensweise auf eine gerichtliche Klärung der Eigentümerstellung und eines auf dieser Grundlage geltend gemachten Herausgabeanspruches angewiesen zu sein.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Beklagte kein Eigentum nach den Vorschriften des Fundrechtes habe erlangen können. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits kein taugliches Fundobjekt. Der Beklagte war erstinstanzlich der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei in ihrer Ausgestaltung als negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Beklagten stehe ein auf seine Eigentümerposition gestützter Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zu.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin ist dem Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi nicht verpflichtet.
Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB. Denn der Beklagte hat kein Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an dem Fahrzeug erlangt. Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an einem Fahrzeug kann nur der Finder gem. § 965 Abs. 1 BGB erlangen, der die verlorene Sache an sich nimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichnehmens i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB stellt auf eine tatsächliche Sachherrschaft ab. Die bloße Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt für ein Ansichnehmen nicht.
Es war bereits fraglich, ob der Beklagte hinreichende Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine Besitzlosigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt seines Auffindens sprechen konnten. Der Senat hat nicht den Umstand verkannt, dass das Fahrzeug über einen relativ langen Zeitraum in einem Industriegebiet mit Nähe zu einer Autobahn abgestellt und nicht als vermisst, gestohlen oder unterschlagen gemeldet worden war. Dass sich der letzte Besitzer bis heute nicht gemeldet hat, ließ indes keinen zuverlässigen Schluss auf eine im Zeitpunkt des Auffindens erfolgte Besitzaufgabe des letzten Besitzers zu.
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