27.07.2026

Erledigungserklärung kann nicht in Klagerücknahme umgedeutet werden

Die Falschbezeichnung einer Prozesshandlung schadet nicht, wenn der anderslautende wahre Wille ermittelbar ist. Die Auslegung von Prozesshandlungen findet indes dort seine Grenze, wo reine Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht der prozessualen Vorgehensweise angestellt werden. Eine im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO ausdrücklich als Erledigung bezeichnete Prozesserklärung kann nicht in einem anderen Sinn ausgelegt werden.

OLG München v. 22.7.2026, 10 U 3703/25 e
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten über Schadensersatz und Feststellung nach einem Verkehrsunfall im Juli 2024 gestritten. Der Kläger hatte zunächst 5.340 € nebst Zinsen, 713 € Anwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt. Vor Rechtshängigkeit zahlten die Beklagten 2.352 €. Der Kläger erklärte die Klage insoweit und bzgl. 367,23 € Anwaltskosten für erledigt. Die Beklagten widersprachen.

Später stellte der Kläger auf Zahlung an die Vollkaskoversicherung um (2.850 € nebst Zinsen), weitere 927 € nebst Zinsen und 346 € Anwaltskosten an sich sowie Feststellung einer 50%igen Einstandspflicht. Die Beklagten erkannten 2.350 € (ohne Zinsen) und 500 € an und beantragten im Übrigen Klageabweisung.

Das LG deutete die Erledigungserklärung als privilegierte Klagerücknahme, verurteilte im Umfang des Anerkenntnisses nebst Zinsen und legte die Kosten zu 80% dem Kläger und zu 20% den Beklagten auf. Hiergegen richteten sich die Beklagten mit der Berufung, beschränkt auf Kosten- und Zinsausspruch. Sie begehrten vollständige Kostentragung durch den Kläger. Der Kläger verteidigte die Kostenentscheidung mit dem Regulierungsverhalten der Beklagten.

Auf die Berufung der Beklagten vor dem OLG war erfolgreich.

Die Gründe:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das LG hat die einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers über 2.352 € zu Unrecht nach § 140 BGB analog in eine privilegierte Klagerücknahme umgedeutet. Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bestand noch kein Prozessrechtsverhältnis. Eine streitige Feststellung der Erledigung kam daher nicht in Betracht, der Feststellungsantrag wäre als unbegründet abzuweisen.

Prozesshandlungen sind zwar auslegungsfähig, maßgeblich ist der erkennbare Wille unter Berücksichtigung der Interessenlage. Eine ausdrücklich als (Teil‑)Erledigterklärung bezeichnete Erklärung im Anwaltsprozess ist jedoch bei eindeutigem Wortlaut nicht anders auslegbar. Eine Umdeutung nach § 140 BGB analog setzt nämlich eine unwirksame Parteihandlung voraus. Die hier nach Rechtshängigkeit abgegebene einseitige Erledigterklärung war aber wirksam, erreichte nur das gewünschte Kostenresultat nicht, weil die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgt war.

Der Kläger hätte die frei widerrufliche Erledigungserklärung widerrufen und bis zur ersten mündlichen Verhandlung auf privilegierte Klagerücknahme oder eine Feststellungsklage zur Kostentragung umstellen können. Dies war jedoch nicht geschehen. Der Kläger war daher an der Teilerledigungserklärung festzuhalten. Die Feststellungsklage war von Anfang an unbegründet und mit negativer Kostenfolge abzuweisen. Zinsen waren gleichwohl aus §§ 291, 288 I BGB ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, unabhängig vom sofortigen Anerkenntnis.

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Aufsatz
Moritz Nissen / Oliver Elzer
Das Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO
MDR 2026, 815

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