02.09.2026

Ermittlung des Wertes einer nicht vollzogenen Schenkung bei Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Ist ein Schenkungsversprechen beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen (hier: Grundstücksüberlassung ohne Eintragung im Grundbuch), ist für die Wertermittlung des verschenkten Gegenstands im Rahmen der Pflichtteilsergänzung allein der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB findet in einem solchen Fall keine Anwendung; auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ist nicht abzustellen (Abweichung von BGH v. 10.11.1982 - IVa ZR 29/81). Auf den von dem Beschenkten nach dem Erbfall erzielten Verkaufspreis ist für die Wertermittlung bei sich ändernden Marktverhältnissen nicht abzustellen.

OLG München v. 24.8.2026 - 33 U 2177/25 e
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche, die die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin gegen die Beklagten als Erben der Beschenkten geltend macht. Die Klägerin ist aufgrund Erbvertrags vom ... 1996 alleinige Erbin nach ihrer am ... 2020 verstorbenen Mutter. Sie ist gleichzeitig deren alleinige gesetzliche Erbin. Der Nachlass ist wertlos.

Die Erblasserin hatte mit notarieller Urkunde vom 15.10.2019 ihrer Enkelin, [Name], eine im Grundbuch des AG eingetragene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Gebäude- und Freifläche unter Einräumung eines näher definierten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes auf Lebenszeit sowie eines Rückforderungsrechtes bei Eintritt näher bestimmter Bedingungen überlassen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.3.2020 war die Eintragung im Grundbuch noch nicht vollzogen.

Die Beschenkte verstarb am 8.10.2020. Sie wurde von den beiden Beklagten, ihrem Ehemann und ihrem Sohn, zu jeweils ½ beerbt. Die Klägerin hat die Beklagten zur Befriedigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs i.H.v. 130.000 € aufgefordert.

Während des laufenden Prozesses vor dem LG verkauften die Beklagten die fragliche Immobilie an einen Dritten zu einem Kaufpreis von 380.000 €. Die Preise auf dem relevanten Immobilienmarkt sind im Zeitraum 2019 bis 2022 gestiegen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der lebzeitigen Überlassung der Immobilie durch die Erblasserin an die Enkelin um eine gemischte Schenkung gem. §§ 2325, 2329 BGB gehandelt hat und der Klägerin gegen die beiden Beklagten nach der erfolgten Veräußerung ein Zahlungsanspruch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zusteht, §§ 2329 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. Streitig ist die Höhe des Anspruchs.

Das LG hat ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung bzgl. der Immobilie zu den Stichtagen 15.10.2019 (notarieller Überlassungsvertrag) und 26.3.2020 (Erbfall) in Auftrag gegeben. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Wert der Immobilie - jeweils unbelastet - zum Stichtag 15.10.2019 244.000 € (indexiert auf den Todestag am 26.3.2020 244.244 €) und zum Stichtag 26.3.2020 262.000 € betragen habe. Im Hinblick auf das der Erblasserin eingeräumte Nutzungsrecht hat die Sachverständige einen kapitalisierten Mietertragsausfall in Höhe von etwa 49.000 € ermittelt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das in § 2325 Abs. 2 BGB normierte Niederstwertprinzip käme vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Schenkung der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vollzogen gewesen sei. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei allein der Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Dieser sei mit dem von den Beklagten im Jahr 2022 erzielten Verkaufspreis i.H.v. 380.000 € anzusetzen, weil der Verkauf durch die Beklagten zeitnah nach dem Erbfall erfolgt sei. Es errechne sich ein Anspruch i.H.v. 150.000 €.

Das LG gab der Klage vollumfänglich statt. Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist es von der Geltung des Niederstwertprinzips ausgegangen und hat unter Ansatz des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt des notariellen Schenkungsvertrags am 15.10.2019 abzüglich des kapitalisierten Mietertragsausfalls zunächst einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 97.400 € ermittelt. In einem zweiten Schritt hat es den Wert des Schenkungsgegenstandes zu diesem Stichtag wegen der zeitnahen Veräußerung korrigierend mit dem vollen Verkaufspreis i.H.v. 380.000 € angesetzt und nach Abzug des Mietertragsausfalls einen Betrag in Höhe von 165.400 € für die Pflichtteilsergänzung errechnet. Auch wenn die Immobilienpreise in den Jahren 2019 bis 2022 gerichtsbekannt gestiegen seien, bestünde angesichts der von der Klägerin lediglich beantragten 150.000 ein ausreichender "Puffer".

Gegen das Urteil wenden sich beide Beklagte mit der Berufung. Sie lassen das Urteil insoweit gegen sich gelten, als sie vom LG zu einer gesamtschuldnerischen Zahlung i.H.v. 97.400 € verurteilt wurden. Unter Beachtung des Niederstwertprinzips sei dieser Betrag zunächst zutreffend angenommen worden. Darüber hinausgehend bestehe kein Anspruch, da der tatsächlich erzielte Verkaufspreis nicht zu berücksichtigen sei.

Das OLG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 131.000 € zu zahlen. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Für die Höhe des unstreitig bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin gegen die Erben der Beschenkten in Form von Wertersatz ist der Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip findet keine Anwendung, da die Schenkung durch die Erblasserin zu Lebzeiten nicht vollzogen wurde. Der Wert der Immobilie zum Stichtag 26.3.2020 ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen mit 262.000 € zu bemessen und nicht mit Blick auf den im Jahr 2022 von den Beklagten erzielten Verkaufspreis. Die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Alleinerbin hat gegen die Beklagten mithin einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung i.H.v. 131.000 €.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Form von Wertersatz gem. § 2325 Abs. 1, § 2329 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist als Abkömmling der Erblasserin und alleinige gesetzliche Erbin pflichtteilsberechtigt in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Nachlass wertlos ist und es sich bei Überlassung der Immobilie an die Enkelin um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Da die Immobilie an einen Dritten veräußert wurde, besteht ein Anspruch der Klägerin in Form von Wertersatz gegen die Beklagten als jeweils hälftige Miterben der Beschenkten.

Die fragliche Immobilie ist als nicht verbrauchbare Sache grundsätzlich - und auch hier - mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, § 2325 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BGB. Nach dem im zweiten Halbsatz der Vorschrift normierten Niederstwertprinzip wird für den Fall, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert hatte, nur dieser in Ansatz gebracht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den vorzunehmenden Vergleich ist unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes einerseits der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolgs der Schenkung, bei Grundstücken mithin die Eintragung im Grundbuch, andererseits der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Soweit der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, sind in einem zweiten Schritt mindernde Nutzungsrechte zugunsten des Erblassers oder sonstiger Personen bei der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.

Umstritten ist, ob bei einem - wie hier - zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen ebenfalls das Niederstwertprinzip Anwendung findet. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 10.11.1982 (IVa ZR 29/81) bejaht. Gegenstand der Schenkung sei in diesen Fällen nicht der versprochene Gegenstand selbst, sondern der schenkweise zugewendete Anspruch auf ihn. In einer späteren Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden könne (BGH v. 2.6.1993 - IV ZR 259/92). Das OLG Brandenburg (10 U 25/96) ist der Ansicht des BGH gefolgt. Diese Rechtsprechung hat Kritik erfahren.

Nach vorzugswürdiger Auffassung ist bei einem bei dem Tod des Erblassers noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen für die Wertermittlung des verschenkten Gegenstands gem. § 2325 Abs. 2 BGB allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ist in diesem Fall nicht abzustellen, das Niederstwertprinzip kommt beim nicht vollzogenen Schenkungsversprechen insoweit nicht zur Anwendung.

Für die Anwendung des Niederstwertprinzips besteht beim noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen kein Raum. Die Sachherrschaft über den verschenkten Gegenstand ist bis zum Erbfall beim Erblasser verblieben. Auch der Wert des verschenkten Gegenstandes ist noch im Nachlass enthalten, der Nachlass ist lediglich mit dem Anspruch des Beschenkten auf Vollzug der Schenkung belastet. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es bei der Bemessung des Wertes des Schenkungsgegenstandes gem. § 2325 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ankommen könnte, zumal der Wert der Zuwendung eines Schenkungsanspruchs nicht gleich dem Wert des verschenkten Gegenstands ist.

Die fragliche Immobilie hatte nach dem Gutachten der Sachverständigen, das von den Beklagten nicht angegriffen wird, zur Zeit des Erbfalls am 26.3.2020 einen Wert von 262.000 €. Die Sachverständige hat für die Bewertung nachvollziehbar den Verkehrswert auf der Basis des Vergleichswertverfahrens (§§ 25 ff. ImmoWertV) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung unter Berücksichtigung der Freilegungskosten (§§ 40 ff. ImmoWertV) abgeleitet. Für die Zeit des Erbfalls am 26.3.2020 hat sie unter Berücksichtigung von acht im Zeitraum 12/2017 bis 11/2019 verkauften Vergleichsimmobilien für den Bodenwert einen objektspezifisch angepassten Vergleichswert i.H.v. 456,00 €/m² ermittelt und bei einer Grundstücksgröße von 700 m² einen Bodenwert von 319.000 € angenommen.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung weicht hinsichtlich der Anwendung des Niederstwertprinzips bei noch nicht vollzogener Schenkung von der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 10.11.1982 (IVa ZR 29/81) ab.

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