13.03.2020

Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen. Wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat er beschlossen, eine Anfrage gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten.

BGH v. 13.3.2020 - V ZR 33/19
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im Jahr 2014 vom Beklagten eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung erworben. Im Kaufvertrag hieß es:

"Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31.12.2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben."

Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen war.

Vom Beklagten verlangten die Kläger die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer i.H.v. rund 12.312 €. Zudem sollte festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betraf, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision, die das OLG im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten zugelassen hatte, hat der V. Senat des BGH beschlossen, eine Anfrage gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten.

Gründe:
Zu entscheiden war ob die Kläger, ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen dürfen. Aus Sicht des V. Senates besteht in dieser Sache eine Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen:
  • Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22.2.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf.
  • Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).
BGH PM Nr. 30 vom 13.3.2020
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