25.10.2023

Ersatz von Ernteausfallschaden wegen Abdriftens eines Spritzmittels auf Nachbaracker

Ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb hat gegenüber einem benachbarten Landwirt Anspruch auf Ersatz eines Ernteausfallschadens, wenn von der vom Erzeugerbetrieb angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Landwirts so verunreinigt wurde, dass er nicht mehr verwertet werden konnte.

OLG Zweibrücken v. 10.10.2023 - 8 U 6/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb. Der Beklagte ist Landwirt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz eines Ernteausfallschadens in Anspruch. Zur Begründung führt die Klägerin an, dass der von der ihr angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte bestreitet eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens i.H.v. rd. 80.000 €.

Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt und verurteilte den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme zur Zahlung eines Betrages von rd. 77.000 €. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz des Ernteausfallschadens.

Die vom LG nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, ist nicht zu beanstanden. Das LG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernteausfallschaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schadenzeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u.ä. bereits angefallen waren, waren an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen.

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OLG Zweibrücken PM vom 23.10.2023
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