16.01.2026

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn

Der BGH hat sich vorliegend mit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell" befasst. 

BGH v. 13.1.2026 - VI ZR 77/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Verein, der Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. "Grünen Karte" anbieten, die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel "Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) / O&M Vertrag", in dem sich die Klägerin verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin macht Ansprüche aus neun Unfällen geltend, die sich im Jahr 2019 auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München ereignet hatten und die durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verursacht wurden. Die volle Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Nettobeträge in Rechnung, die beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines BFM-Schreibens vom 30.3.2022 (III C 2 - S 7100/20/10002 :001) verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz von Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt rd. 6.500 € auf die bezahlten Beträge als weiteren Schadensersatz.

LG und KG gaben der auf Zahlung von 6.500 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das KG hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der zuerkannte Betrag als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zusteht.

Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat.

Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits u.a. Senatsurteil vom 1.7.2025 - VI ZR 147/24, VersR 2025, 1465). 

Die Bundesrepublik Deutschland hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an die Konzessionsnehmerin abgetreten, wie im Konzessionsvertrag als Gegenleistung vereinbart. Diese Abtretung dient nicht dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Vielmehr handelt es sich bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene "Entgelt". Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Konzessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert.

Entgegen der Ansicht der Revision hindert der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes "Entgelt" für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn
BGH vom 01.07.2025 - VI ZR 147/24
VersR 2025, 1465 | Rz. 1 - 7
VERSR0084052

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