Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Social-Media-Nachrichten in einem Gewaltschutzverfahren
KG Berlin v. 8.4.2026 - 25 WF 9/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner hat im Rahmen der Kostenfestsetzung Übersetzungskosten für fremdsprachige Nachrichten geltend gemacht, die er zur Begründung seiner Rechtsverteidigung hatte anfertigen lassen und anschließend in das Verfahren einführte. Die Rechtspflegerin setzte diese Kosten zugunsten des Antragsgegners fest.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf, der als sofortige Beschwerde auszulegen war. Sie vertrat die Ansicht, die Übersetzungskosten seien nicht erstattungsfähig. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Übersetzungen seien nicht erforderlich gewesen, teilweise nur dem internen Informationsaustausch zwischen Mandanten und Verfahrensbevollmächtigtem dienlich und zudem kostenmäßig überhöht; jedenfalls hätte eine kostengünstigere zusammenfassende Übersetzung genügt.
Der Antragsgegner berief sich darauf, dass die übersetzten Nachrichten verfahrenserheblich gewesen seien. Er habe diese benötigt, um seine Verteidigung gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzrecht zu substantiieren. Insbesondere habe er anhand der übersetzten Inhalte dargelegt, dass es sowohl an der erforderlichen Eilbedürftigkeit als auch an einer sachlichen Rechtfertigung für die beantragte Maßnahme fehle. Die übersetzten Nachrichten wurden im Verfahren eingereicht und damit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Eine gerichtliche Anordnung zur Übersetzung lag nicht vor.
Das KG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Rechtspflegerin hat die Übersetzungskosten zu Recht gem. §§ 80, 85 FamFG, 104 ZPO festgesetzt. Maßgeblich war hier, ob die Aufwendungen aus ex-ante-Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten als sachdienlich erscheinen durften. Dabei war kein kleinlicher Maßstab anzulegen.
Übersetzungskosten für verfahrenserhebliche fremdsprachige Unterlagen sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern ihre Kenntnis für eine schlüssige Rechtsverteidigung erforderlich ist; einer gerichtlichen Anordnung bedarf es nicht. Vorliegend wurden die Übersetzungen durch Einreichung zum Verfahrensgegenstand gemacht, sodass es auf eine bloße interne Verwendung nicht ankam.
Die übersetzten Nachrichten waren geeignet, die Argumentation des Antragsgegners zum Fehlen von Eilbedürftigkeit und materieller Anspruchsgrundlage zu stützen. Unerheblich war, ob das Gericht hierauf tatsächlich abgestellt hatte. Ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht lag nicht vor, da eine zusammenfassende Übersetzung weder praktikabel noch ausreichend gewesen wäre.
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