Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
AG Köln v. 6.5.2026 - 272 C 148/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Geschädigte war die W-GmbH. Sie hatte am 3.5.2023 bei einem Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden erlitten, für dessen Folgen die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallgegnerin dem Grunde nach unstreitig voll einstehen musste. Die Geschädigte trat ihre Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, ab.
Für die Dauer der unfallbedingten Reparatur mietete die Geschädigte bei der Klägerin für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 8 an. Das beschädigte Fahrzeug gehörte der Fahrzeugklasse 9 an. Der Mietvertrag sah neben der Grundmiete eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 € je Schadensfall sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs vor. Hierüber stellte die Klägerin der Geschädigten insgesamt 600 € brutto in Rechnung. Die Beklagte regulierte auf die geltend gemachten Mietwagenkosten vorgerichtlich jedoch nur einen Betrag von 378,15 € und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.
Die Klägerin war der Ansicht, die abgerechneten Mietwagenkosten seien in dem geltend gemachten Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Sie verlangte gerichtlich Zahlung weiterer 281,10 € nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hielt die geltend gemachten Mietwagenkosten teilweise für überhöht. Sie meinte, der erforderliche Normaltarif werde überschritten. Außerdem habe die Geschädigte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie ein von der Beklagten unterbreitetes Vermittlungsangebot für einen günstigeren Mietwagen nicht angenommen habe.
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 281,10 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG zu. Aktivlegitimation und Haftung waren dem Grunde nach unstreitig.
Nach § 249 Abs. 2 BGB sind die erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Den Normaltarif schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke- und Fraunhofer-Liste ("Fracke"). Diese Schätzgrundlage gleicht die jeweiligen methodischen Schwächen beider Erhebungen aus und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Ausgehend von einer unstreitig erforderlichen Mietdauer von fünf Tagen, Fahrzeugklasse 8 und dem maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergaben sich hier erstattungsfähige Grundmietkosten von 485,95 €. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da das Mietfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte Fahrzeug angehörte. Hinzuzurechnen waren die Kosten der vereinbarten Haftungsreduzierung auf 0 € Selbstbeteiligung (125,01 €) sowie Zustell- und Abholkosten (59,50 €), da diese tatsächlich angefallen und der Höhe nach erforderlich waren. Insgesamt waren damit 670,46 € erstattungsfähig. Nach Abzug der bereits geleisteten 378,15 € verblieben somit 292,31 €. Zugesprochen wurden gem. § 308 Abs. 1 ZPO die beantragten 281,10 €.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) lag hier nicht vor. Das von der Beklagten behauptete Vermittlungsangebot stellte kein hinreichend bestimmtes und überprüfbares Alternativangebot dar. Insbesondere fehlten Angaben zum konkret verfügbaren Fahrzeug und den maßgeblichen Mietbedingungen. Die Beklagte hatte nicht substantiiert dargelegt, dass der Geschädigten ein gleichwertiges Fahrzeug zu den genannten Konditionen tatsächlich ohne Weiteres zur Verfügung gestanden hätte.
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Justiz NRW
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Geschädigte war die W-GmbH. Sie hatte am 3.5.2023 bei einem Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden erlitten, für dessen Folgen die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallgegnerin dem Grunde nach unstreitig voll einstehen musste. Die Geschädigte trat ihre Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, ab.
Für die Dauer der unfallbedingten Reparatur mietete die Geschädigte bei der Klägerin für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 8 an. Das beschädigte Fahrzeug gehörte der Fahrzeugklasse 9 an. Der Mietvertrag sah neben der Grundmiete eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 € je Schadensfall sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs vor. Hierüber stellte die Klägerin der Geschädigten insgesamt 600 € brutto in Rechnung. Die Beklagte regulierte auf die geltend gemachten Mietwagenkosten vorgerichtlich jedoch nur einen Betrag von 378,15 € und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.
Die Klägerin war der Ansicht, die abgerechneten Mietwagenkosten seien in dem geltend gemachten Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Sie verlangte gerichtlich Zahlung weiterer 281,10 € nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hielt die geltend gemachten Mietwagenkosten teilweise für überhöht. Sie meinte, der erforderliche Normaltarif werde überschritten. Außerdem habe die Geschädigte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie ein von der Beklagten unterbreitetes Vermittlungsangebot für einen günstigeren Mietwagen nicht angenommen habe.
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
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Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 281,10 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG zu. Aktivlegitimation und Haftung waren dem Grunde nach unstreitig.
Nach § 249 Abs. 2 BGB sind die erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Den Normaltarif schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke- und Fraunhofer-Liste ("Fracke"). Diese Schätzgrundlage gleicht die jeweiligen methodischen Schwächen beider Erhebungen aus und entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung.
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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) lag hier nicht vor. Das von der Beklagten behauptete Vermittlungsangebot stellte kein hinreichend bestimmtes und überprüfbares Alternativangebot dar. Insbesondere fehlten Angaben zum konkret verfügbaren Fahrzeug und den maßgeblichen Mietbedingungen. Die Beklagte hatte nicht substantiiert dargelegt, dass der Geschädigten ein gleichwertiges Fahrzeug zu den genannten Konditionen tatsächlich ohne Weiteres zur Verfügung gestanden hätte.
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