22.01.2026

Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten für ein zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Anspruchs der Partei in Auftrag gegebenes Gutachten (Privatgutachten) können regelmäßig nur in Gestalt eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs liquidiert werden, insbesondere als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO besteht dagegen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass sich das Gutachten auf einen konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.

OLG Nürnberg v. 15.1.2026 - 8 W 39/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In einem seit Januar 2021 vor dem LG geführten Rechtsstreit forderte der Kläger aus einer bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung zuletzt die Zahlung von rd. 20.400 €, die Rückerstattung von Beiträgen i.H.v. insgesamt rd. 800 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 2.100 €. Das LG wies die Klage nach Beweisaufnahme ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die hiergegen gerichtete Berufung führte zu einem Prozessvergleich der Parteien, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Danach zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 3.000 € nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vergleichs, tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%. Die Beklagte beantragte gegenüber dem LG die Kostenausgleichung. Der entsprechende Antrag des Klägers beinhaltet einen Betrag von rd. 4.000 € für ein Privatgutachten der Ärztin Dr. F. Der Kläger macht geltend, die Einholung dieses Privatgutachtens während des erstinstanzlichen Verfahrens sei sachdienlich gewesen, da dem Kläger die notwendige medizinische Fachkunde gefehlt habe, um zu dem - für ihn nachteiligen - gerichtlichen Sachverständigengutachten gezielt Stellung nehmen zu können. Auch hätte der Senat ohne dieses Privatgutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Das LG erließ einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf insgesamt rd. 3.000 € fest. Die Kosten des Privatgutachtens seien nicht berücksichtigungsfähig. Dessen Kosten i.H.v. 4.000 € stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum maximalen Klageerfolg von rd. 6.400 €. Ferner seien im fraglichen Zeitpunkt bereits hohe Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen angefallen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenausgleichungsanträge der Parteien dorthin zurück.

Die Gründe:
Das LG hat eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens zu Unrecht verneint.

Die Kosten für ein zur Geltendmachung und Durchsetzung eines Anspruchs der Partei in Auftrag gegebenes Gutachten (Privatgutachten) können regelmäßig nur in Gestalt eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs liquidiert werden, insbesondere als zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO besteht dagegen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen. Hierfür ist zum einen erforderlich, dass sich das Gutachten auf einen konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Dies ist im Streitfall zu bejahen. Das neurologische Fachgutachten der Frau Dr. F. wurde nach Rechtshängigkeit in Auftrag gegeben und es nimmt unmittelbar Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG sowie auf die dort erfolgte Beweisaufnahme.

Darüber hinaus muss der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Eine Erstattungsfähigkeit ist z.B. denkbar, wenn die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag. In diesen Fällen soll das Privatgutachten also dazu dienen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen.

Der erstinstanzliche Verfahrensablauf zeigt eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme zu komplexen medizinischen Fragen mit fünf schriftlichen Sachverständigengutachten sowie der mehrmaligen mündlichen Befragung des Sachverständigen. Das alles war eingebettet in eine erratische, nicht prozessordnungsgemäße und von wiederholtem Drängen auf eine Klagerücknahme begleitete Prozessleitung des LG. Unzweifelhaft diente das Privatgutachten dazu, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. L zu widerlegen. 

Die Kosten des Privatgutachtens dürfen jedoch nicht völlig außer Betracht bleiben. Angesichts eines erstinstanzlichen Streitwertes von rd. 21.000 € erscheinen die verauslagten Kosten hier nicht unvernünftig hoch. Dass erstmals der Senat darauf aufmerksam gemacht hat, dass der höchstmögliche Klageerfolg rd. 6.400 € betragen kann, ist nach der maßgeblichen ex-ante-Perspektive nicht ausschlaggebend. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der durch den Vergleich erzielte Prozesserfolg des Klägers auf lediglich 3.000 € beläuft. Dem wurde durch die Kostenquote Rechnung getragen (§§ 98, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aus der folgt, dass der Kläger nur 15% der Kosten des Privatgutachtens auf die Beklagte überwälzen kann.

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