EuGH-Vorlage: Streit wegen Abflugs von einem anderen Flughafen
AG Köln v. 4.2.2026 - 156 C 228/25
Der Sachverhalt:
Die zwei Fluggäste hatten einen Flug der Beklagten am 12.10.2024 von Köln/Bonn nach Athen (06:10-10:25 Uhr) gebucht. Dieser wurde weniger als sieben Tage vor Abflug annulliert. Die Fluggäste erschienen um 3:15 Uhr am Flughafen Köln/Bonn und wurden auf einen Ersatzflug ab Düsseldorf verwiesen. Sie nahmen gegen 4:00 Uhr ein Taxi (Kosten durch Beklagte getragen) und flogen ab Düsseldorf (06:50-10:21 Uhr) nach Athen.
Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche i.H.v. 800 € geltend, nachdem eine Zahlung bis 31.10.2024 nicht erfolgt war. Die Beklagte berief sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO (EG) Nr. 261/2004. Danach entfalle ein Ausgleichsanspruch bei rechtzeitiger anderweitiger Beförderung innerhalb bestimmter Zeitgrenzen; der Abflugort müsse nicht identisch sein. Unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-826/19, sei lediglich ein Transferkostenersatz geschuldet, auch für den Abflug. Die Klägerin meinte, die Ersatzbeförderung müsse vom ursprünglichen Abflugort erfolgen; hilfsweise sei für die Zeitberechnung auf die Abfahrt in Köln/Bonn (4:00 Uhr) abzustellen.
Das AG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.
Die Gründe:
Dem EuGH werden gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 dahingehend auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat wie die gebuchte Flugverbindung, oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?
Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt: kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise bzw. dem Beginn der Beförderung zum anderen Flughafen zu berechnen?
Die Frage, ob die gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 anzubietende anderweitige Beförderung von demselben Flughafen wie der annullierte Flug abgehen muss oder ob auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt. Das AG Düsseldorf hatte die Frage dem EuGH mit Beschluss vom 13.11.2019 bereits vorgelegt, dies in einem Fall, in dem den Fluggästen einige Tage vor dem geplanten Abflug ab Düsseldorf ein Ersatzflug ab Köln/Bonn angeboten worden war (58 C 171/19). Zu einer Entscheidung ist es jedoch nicht gekommen. Das Verfahren, das beim EuGH als Rs. C-880/19 registriert war und in dem dieselbe Beklagte wie hier beteiligt war, wurde am 23.4.2020 ohne Entscheidung aus dem Register gestrichen. Die zweite Vorlagefrage entspricht ebenfalls im Wesentlichen der Frage aus dem o.g. Vorlagebeschluss des AG Düsseldorf.
Sollten die Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 nicht vorliegen, stand den Fluggästen gem. Art. 5 und 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichzahlung i.H.v. jeweils 400 € gegen die Beklagte zu. Aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche stünde daher nunmehr der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 800 € gegen die Beklagte zu (§ 398 BGB).
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Justiz NRW
Die zwei Fluggäste hatten einen Flug der Beklagten am 12.10.2024 von Köln/Bonn nach Athen (06:10-10:25 Uhr) gebucht. Dieser wurde weniger als sieben Tage vor Abflug annulliert. Die Fluggäste erschienen um 3:15 Uhr am Flughafen Köln/Bonn und wurden auf einen Ersatzflug ab Düsseldorf verwiesen. Sie nahmen gegen 4:00 Uhr ein Taxi (Kosten durch Beklagte getragen) und flogen ab Düsseldorf (06:50-10:21 Uhr) nach Athen.
Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche i.H.v. 800 € geltend, nachdem eine Zahlung bis 31.10.2024 nicht erfolgt war. Die Beklagte berief sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO (EG) Nr. 261/2004. Danach entfalle ein Ausgleichsanspruch bei rechtzeitiger anderweitiger Beförderung innerhalb bestimmter Zeitgrenzen; der Abflugort müsse nicht identisch sein. Unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-826/19, sei lediglich ein Transferkostenersatz geschuldet, auch für den Abflug. Die Klägerin meinte, die Ersatzbeförderung müsse vom ursprünglichen Abflugort erfolgen; hilfsweise sei für die Zeitberechnung auf die Abfahrt in Köln/Bonn (4:00 Uhr) abzustellen.
Das AG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.
Die Gründe:
Dem EuGH werden gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 dahingehend auszulegen, dass die dort erwähnte anderweitige Beförderung, die es dem Fluggast ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen, von demselben Abflugort zu erfolgen hat wie die gebuchte Flugverbindung, oder kommt auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht?
Für den Fall, dass auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt: kommt es dann lediglich darauf an, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet oder ist die zeitliche Abweichung auch im Zusammenhang mit der Anreise bzw. dem Beginn der Beförderung zum anderen Flughafen zu berechnen?
Die Frage, ob die gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 anzubietende anderweitige Beförderung von demselben Flughafen wie der annullierte Flug abgehen muss oder ob auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht kommt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt. Das AG Düsseldorf hatte die Frage dem EuGH mit Beschluss vom 13.11.2019 bereits vorgelegt, dies in einem Fall, in dem den Fluggästen einige Tage vor dem geplanten Abflug ab Düsseldorf ein Ersatzflug ab Köln/Bonn angeboten worden war (58 C 171/19). Zu einer Entscheidung ist es jedoch nicht gekommen. Das Verfahren, das beim EuGH als Rs. C-880/19 registriert war und in dem dieselbe Beklagte wie hier beteiligt war, wurde am 23.4.2020 ohne Entscheidung aus dem Register gestrichen. Die zweite Vorlagefrage entspricht ebenfalls im Wesentlichen der Frage aus dem o.g. Vorlagebeschluss des AG Düsseldorf.
Sollten die Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-Verordnung Nr. 261/2004 nicht vorliegen, stand den Fluggästen gem. Art. 5 und 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichzahlung i.H.v. jeweils 400 € gegen die Beklagte zu. Aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche stünde daher nunmehr der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 800 € gegen die Beklagte zu (§ 398 BGB).
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