29.07.2025

Europäisches Nachlasszeugnis - Iranischer und deutscher Staatsbürger mit erheblichem Vermögen

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

OLG Frankfurt a.M. v. 7.7.2025 - 21 W 126/24
Der Sachverhalt:
Der Erblasser war iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen in verschiedenen europäischen Ländern und im Iran. Er heiratete nach dem Vorbringen der jeweiligen Ehefrauen die Beteiligte zu 1) in Teheran, die Beteiligte zu 3) in Kalifornien und die Beteiligte zu 4) nach islamischem Ritus in Deutschland. Bei dem Beteiligten zu 2) soll es sich um den einzigen Sohn des Erblassers handeln.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zuletzt ein (Teil-) Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wonach der Beteiligte zu 2) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein und die Beteiligte zu 3) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe.

Das Nachlassgericht hat die hiergegen erhobenen Einwände der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen und festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge nach iranischem Recht dem Antrag entspreche. Ob die Ehe mit der Beteiligten zu 1) wirksam geschlossen worden sei, könne dahinstehen, da der Beteiligten zu 1) auch im Fall des Bestehens der Ehe jedenfalls nicht mehr als 1/16 des beweglichen Vermögens zukomme.

Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) Beschwerde eingelegt. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Nachweis des Erbrechts kann durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis kann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.1.2025 (Rs. C 187/23) steht fest, dass ein Nachlassgericht auch dann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen darf, wenn in dem Verfahren gegen die Erteilung unbegründete oder unsubstantiierte Einwände von einem anderen Beteiligten erhoben werden. Daher hat das Nachlassgericht aufgrund der von den Beteiligten zu 1) und 4) erhobenen Einwände das beantragte Zeugnis nicht erteilen dürfen. Aber auch in der Beschwerdeinstanz scheidet - wie von dem Europäischen Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung noch offengelassen - die Erteilung eines Nachlasszeugnisses jedenfalls dann aus, sofern - wie hier - der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lässt. Die Frage nach der Wirksamkeit der drei geschlossenen Ehen des Erblassers lässt sich nicht einfach und zügig beantworten.

Da ungeklärt ist, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert ist, hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 46 vom 29.7.2025