Faksimile: Zum Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts
BGH v. 11.2.2026 - VIII ZR 37/24
Der Sachverhalt:
Anfang Februar 2019 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin unaufgefordert zu Hause auf und bot dieser für einen Kaufpreis i.H.v. 15.999 € das Faksimile "G...-Buch", Exemplar 375/999, versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, sowie die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises an. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete die Klägerin ein Informationsblatt über die Bedeutung eines Faksimiles, in dem es u.a. heißt: "Ein Faksimile ersetzt das Original für bestimmte Bereiche der Forschung und Bibliophilie vollwertig. Dabei streben die darauf spezialisierten Buchdruckereien den maximal möglichen Perfektionsgrad an, um das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich zu machen. Der Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken sorgt für eine möglichst originalgetreue Nachbildung. Es ist eine Vorarbeit von einigen Jahren erforderlich, um ein Werk erfolgreich nachzubilden."
Die Klägerin nahm beide Angebote (Kauf und Darlehen) an. Im Nachgang zu der Mitte Februar 2019 erfolgten Abrechnung des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises wurde ihr das "Faksimile" übersandt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2020 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Angebot der Rückgabe des Buchs die Rückerstattung des Kaufpreises. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB. Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. Die Klägerin behauptet, das ihr übersandte Buch weise die in dem ihr ausgehändigten Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis. Der Wert des Buchs betrage nicht einmal 10 % des gezahlten Kaufpreises. Dieser übersteige den Marktwert um etwa das 5- bis 10-fache. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Das LG gab der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des gelieferten Buchs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Das OLG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nicht verneint werden. Damit fehlt es zugleich an der Grundlage für die erfolgte Abweisung der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs und hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nach § 434 Abs. 1, 3 BGB a.F., § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB stehe bereits das Fehlen einer wirksamen Rücktrittserklärung nach § 349 BGB entgegen. Zwar hat die Klägerin weder im Schreiben vom 16.12.2020 noch in der Klageschrift oder der Berufungserwiderung ausdrücklich von einem Rücktritt vom Kaufvertrag gesprochen. Anders als das OLG gemeint hat, ist gleichwohl (bereits) das Schreiben vom 16.12.2020 als Rücktrittserklärung i.S.d. § 349 BGB auszulegen. Denn erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern wie hier von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus.
Danach liegt in dem Schreiben vom 16.12.2020 (auch) eine Rücktrittserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat darin ausdrücklich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht und die Rückgabe der Kaufsache angeboten. Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie sich dabei nicht nur auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts berufen, sondern den Kaufvertrag ausdrücklich widerrufen sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen eines Eigenschaftsirrtums erklärt. Sie hat damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und demnach unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen will. Da zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts der Gebrauch dieses Worts nicht erforderlich ist, kann dem Schreiben auch eine Rücktrittserklärung entnommen werden, die dem von der Klägerin erstrebten Ziel, sich von dem Vertrag zu lösen und den erfolgten Leistungsaustausch rückgängig zu machen, in gleicher Weise zum Erfolg verhilft.
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneint werden. Das OLG hat zwar zutreffend erkannt, dass ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - zulässt, nach ständiger BGH-Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden kann, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Es hat aber nicht beachtet, dass die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf die es für die Feststellung dieses Missverhältnisses ankommt, nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen sind und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Demnach ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts
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Anfang Februar 2019 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin unaufgefordert zu Hause auf und bot dieser für einen Kaufpreis i.H.v. 15.999 € das Faksimile "G...-Buch", Exemplar 375/999, versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, sowie die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises an. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete die Klägerin ein Informationsblatt über die Bedeutung eines Faksimiles, in dem es u.a. heißt: "Ein Faksimile ersetzt das Original für bestimmte Bereiche der Forschung und Bibliophilie vollwertig. Dabei streben die darauf spezialisierten Buchdruckereien den maximal möglichen Perfektionsgrad an, um das Faksimile dem Original so ähnlich wie möglich zu machen. Der Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken sorgt für eine möglichst originalgetreue Nachbildung. Es ist eine Vorarbeit von einigen Jahren erforderlich, um ein Werk erfolgreich nachzubilden."
Die Klägerin nahm beide Angebote (Kauf und Darlehen) an. Im Nachgang zu der Mitte Februar 2019 erfolgten Abrechnung des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises wurde ihr das "Faksimile" übersandt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2020 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Angebot der Rückgabe des Buchs die Rückerstattung des Kaufpreises. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB. Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. Die Klägerin behauptet, das ihr übersandte Buch weise die in dem ihr ausgehändigten Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis. Der Wert des Buchs betrage nicht einmal 10 % des gezahlten Kaufpreises. Dieser übersteige den Marktwert um etwa das 5- bis 10-fache. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Das LG gab der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des gelieferten Buchs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung gerichteten Klage in vollem Umfang statt. Das OLG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nicht verneint werden. Damit fehlt es zugleich an der Grundlage für die erfolgte Abweisung der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs und hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
Das OLG hat rechtsfehlerhaft angenommen, einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, nach § 434 Abs. 1, 3 BGB a.F., § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB stehe bereits das Fehlen einer wirksamen Rücktrittserklärung nach § 349 BGB entgegen. Zwar hat die Klägerin weder im Schreiben vom 16.12.2020 noch in der Klageschrift oder der Berufungserwiderung ausdrücklich von einem Rücktritt vom Kaufvertrag gesprochen. Anders als das OLG gemeint hat, ist gleichwohl (bereits) das Schreiben vom 16.12.2020 als Rücktrittserklärung i.S.d. § 349 BGB auszulegen. Denn erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern wie hier von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus.
Danach liegt in dem Schreiben vom 16.12.2020 (auch) eine Rücktrittserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat darin ausdrücklich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht und die Rückgabe der Kaufsache angeboten. Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie sich dabei nicht nur auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts berufen, sondern den Kaufvertrag ausdrücklich widerrufen sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen eines Eigenschaftsirrtums erklärt. Sie hat damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und demnach unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen will. Da zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts der Gebrauch dieses Worts nicht erforderlich ist, kann dem Schreiben auch eine Rücktrittserklärung entnommen werden, die dem von der Klägerin erstrebten Ziel, sich von dem Vertrag zu lösen und den erfolgten Leistungsaustausch rückgängig zu machen, in gleicher Weise zum Erfolg verhilft.
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Buchs, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneint werden. Das OLG hat zwar zutreffend erkannt, dass ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - zulässt, nach ständiger BGH-Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden kann, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Es hat aber nicht beachtet, dass die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf die es für die Feststellung dieses Missverhältnisses ankommt, nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen sind und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Demnach ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts
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