19.02.2026

Falsche GmbH & Co. KG verklagt? Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung

Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde eröffnet.

OLG Dresden v 22.1.2026 - 4 W 3/26
Der Sachverhalt:
Mit Klageschrift vom 19.12.2024 nahm die Klägerin die - unstreitig zu keinem Zeitpunkt bestehende - "M. K. Baumaschinen GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Geschäftsführer" aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagtenvertreter zeigte sich für eine "K. Gruppe Machinery GmbH" an und teilte mit, dass die "M. K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" zu keinem Zeitpunkt existiert habe und die "K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" am 28.3.2024 aufgelöst worden und die Firma erloschen sei. Zugleich beantragte er, "unsere Mandantin" als Scheinbeklagte aus dem Rechtsstreit zu entlassen.

Daraufhin verkündete die Klägerin der K. Gruppe Ma. GmbH den Streit. Sie legte einen Handelsregisterauszug der "K. Baumaschinen GmbH & Co KG" vor und beantragte, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass letztere nunmehr als Beklagte zu führen sei.

Das LG entließ die " M. K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" aus dem Rechtsstreit und erlegte der Klägerin die diesbezüglichen Kosten auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG zurück. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das OLG den Beschluss des LG auf und erlegte der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Es handelt sich vorliegend um einen Identitätsstreit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist. Dieser Zwischenstreit ist durch unechtes Zwischenurteil entsprechend § 71 ZPO, das mit der sofortigen Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist, zu entscheiden. Dass das LG hier vom Erlass eines Zwischenurteils abgesehen und durch Beschluss entschieden hat, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zu Lasten der hierdurch beschwerten Klägerin zu entscheiden, der daher auch für diesen Fall eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen war.

Die Annahme des LG, eine Rubrumsberichtigung sei vorliegend ausgeschlossen, trifft nicht zu. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiver oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.

Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat. Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist.

Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass eine "M. K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" zu keinem Zeitpunkt existiert hat, ein objektives Verständnis, dass eine solche Gesellschaft verklagt werden sollte, scheidet schon aus diesem Grunde aus. Vernünftige Zweifel, dass angesichts dessen die "K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" verklagt werden sollte, sind nach den objektiven Umständen nicht gerechtfertigt. Beide Gesellschaften weisen eine annähernde Namensgleichheit und dieselbe Betriebsanschrift auf. An der im Beklagtenrubrum aufgeführten Anschrift ist zwar auch die "K. Gruppe Ma. GmbH" ansässig. Schon der Umstand, dass es sich hierbei um eine GmbH handelt, während das ursprüngliche Beklagtenrubrum eine GmbH & Co KG aufführt, lässt jedoch klar erkennen, dass nicht die "K. Gruppe Ma. GmbH" verklagt werden sollte. Aus dem vor Klägerin vorgelegten Unfallprotokoll ergibt sich die Bezeichnung als für den zugrundeliegenden Verkehrsunfall verantwortlichen Betriebs als "M. K. Baumaschinen", was gegen die Einbeziehung der Streitverkündeten spricht. Die Klägerin hat zudem klargestellt, dass sie die - zwischenzeitlich gelöschte - "K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" im Wege der Nachhaftung in Anspruch nehmen will und hat daher der "K. Gruppe Ma. GmbH" lediglich den Streit verkündet.

Nachdem das LG zwischenzeitlich das Beklagtenrubrum auf die "K. Baumaschinen GmbH & Co. KG" geändert hat, bedurfte es des ausdrücklichen Ausspruchs einer Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht mehr.

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