Familiengerichtliche Ermessensausübung beim Ausgleich von geringfügigen Anrechten
OLG Karlsruhe v. 25.3.2025 - 20 UF 6/25
Der Sachverhalt:
Die Beschwerden der beiden Versorgungsträger D. (DRV Bund) und S. (SV-AG) betreffen dortige Anrechte der Antragstellerin in der Folgesache Versorgungsausgleich.
Das AG hat die am 19.7.1994 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und unter Zugrundelegung der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1994 bis 30.4.2024 den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die DRV Bund, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Der Antragsgegner erwidert, bezüglich dieses Anrechts sei eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbstständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handele.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben ihr Einverständnis damit mitgeteilt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen.
Das OLG hat die Beschlussformel zum Versorgungsausgleich neu gefasst und dabei nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt, dass die insgesamt drei genannten geringfügigen Anrechte der Antragstellerin nicht ausgeglichen werden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der beiden Versorgungsträger DRV Bund und SV-AG sind begründet und führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass vom Ausgleich beider Anrechte - ebenso wie vom Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ü. - abgesehen wird.
Das Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den Grundrentenzuschlag ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wegen der Geringfügigkeit ihrer Ausgleichswerte ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.
Ob von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abzusehen ist, richtet sich auch bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Denn der Antragsgegner hat während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht erworben.
Sowohl das Anrecht bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.720,80 € als auch das Anrecht bei der SV-AG mit einem Wert von 3.590,32 € unterschreitet jeweils die Geringfügigkeitsgrenze von 4.242,00 € des Jahres 2024 gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Der Senat übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sein Ermessen dahin aus, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.
Bei der hier vorliegenden Sachlage fällt letztlich das Votum beider geschiedener Ehegatten entscheidend ins Gewicht. Beide haben durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen. Das Votum steht auch mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang. Die SV-AG erstrebt mit ihrer Beschwerde ebenfalls den Nichtausgleich. Für die DRV Bund ist allein maßgeblich, dass auch das dortige Anrecht der Antragstellerin auf den Grundrentenzuschlag in die familiengerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs einbezogen wird. Hätten die Ehegatten bei den vorliegenden Verhältnissen die beiderseitigen Anrechte im Wege einer Vereinbarung nach § 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen, wäre dagegen auch im Rahmen der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle nichts zu erinnern.
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Die Beschwerden der beiden Versorgungsträger D. (DRV Bund) und S. (SV-AG) betreffen dortige Anrechte der Antragstellerin in der Folgesache Versorgungsausgleich.
Das AG hat die am 19.7.1994 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und unter Zugrundelegung der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1994 bis 30.4.2024 den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die DRV Bund, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Der Antragsgegner erwidert, bezüglich dieses Anrechts sei eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbstständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handele.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben ihr Einverständnis damit mitgeteilt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen.
Das OLG hat die Beschlussformel zum Versorgungsausgleich neu gefasst und dabei nach § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt, dass die insgesamt drei genannten geringfügigen Anrechte der Antragstellerin nicht ausgeglichen werden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der beiden Versorgungsträger DRV Bund und SV-AG sind begründet und führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass vom Ausgleich beider Anrechte - ebenso wie vom Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ü. - abgesehen wird.
Das Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den Grundrentenzuschlag ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wegen der Geringfügigkeit ihrer Ausgleichswerte ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.
Ob von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abzusehen ist, richtet sich auch bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Denn der Antragsgegner hat während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht erworben.
Sowohl das Anrecht bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.720,80 € als auch das Anrecht bei der SV-AG mit einem Wert von 3.590,32 € unterschreitet jeweils die Geringfügigkeitsgrenze von 4.242,00 € des Jahres 2024 gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Der Senat übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sein Ermessen dahin aus, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.
Bei der hier vorliegenden Sachlage fällt letztlich das Votum beider geschiedener Ehegatten entscheidend ins Gewicht. Beide haben durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen. Das Votum steht auch mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang. Die SV-AG erstrebt mit ihrer Beschwerde ebenfalls den Nichtausgleich. Für die DRV Bund ist allein maßgeblich, dass auch das dortige Anrecht der Antragstellerin auf den Grundrentenzuschlag in die familiengerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs einbezogen wird. Hätten die Ehegatten bei den vorliegenden Verhältnissen die beiderseitigen Anrechte im Wege einer Vereinbarung nach § 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen, wäre dagegen auch im Rahmen der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle nichts zu erinnern.
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