Familieninterne Generalvollmacht: Auskunftspflicht gegenüber den Miterben
LG Ellwangen v. 31.7.2025 - 3 O 284/24
Der Sachverhalt:
M1 und M2 sind Geschwister und Miterben nach ihrem im August 2023 verstorbenen Vater (= Erblasser). Der Erblasser hatte dem späteren Beklagten M2 zu Lebzeiten mit notarieller Urkunde vom 6.12.2017 umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt.
Unter Ziff. I. der Urkunde heißt es:
"Die Vollmacht erstreckt sich ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte. Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen, die - soweit gesetzlich möglich - von einem Vollmachtgeber und ihm gegenüber vorgenommen werden können. Die Vollmacht berechtigt insbesondere Zur Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers, zur Verfügung über Vermögensgegenstände [...]"
Gemäß Ziff. III. der Urkunde heißt es weiter:
"Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Sie endet auch dann nicht, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden sollte [...].
Besonders wurde auf das einer Vollmachtserteilung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem hingewiesen [...]."
Mit Testament vom 23.1.2020 setzte der Erblasser seine sechs Abkömmlinge, S., M., J., S. einschließlich M1 und M2 zu je 1/6 als Miterben ein, ordnete Testamentsvollstreckung an und setzte M2 als Testamentsvollstrecker ein, der das Amt übernahm. Vom 3.7.2021 bis 18.1.2023 hob M2 den Betrag von 25.105 € vom Erblasser-Konto ab. Die übrigen Erben forderten M2 zur Auskunft und Rechenschaft über die lebzeitigen und postmortalen Geschäfte bzw. Vermögensverfügungen auf, worauf M2 mit vier Schreiben antwortete. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei seiner Auskunftspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Er habe vielmehr durch Vorlage einer nach Einnahmen und Ausgaben geordneten Übersicht Auskunft über alle Verfügungen zu erteilen, die er in der Zeit vom 1.7.2021 bis 18.1.2023 getätigt hat, sowie alle dazu erforderlichen Rechnungen und Belege vorzulegen.
Das LG hat M2 verurteilt, der Erbengemeinschaft sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Verfügungen, die er für den Verstorbenen aufgrund der Generalvollmacht in der Zeit vom 1.7.2021 bis 18.1.2023 getätigt hat, und zwar durch Vorlage einer nach Einnahmen und Ausgaben geordneten Aufstellung sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege.
Die Gründe:
Den übrigen Erben steht gemäß § 666 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigtem zu.
Es ist von einem Auftragsverhältnis nach § 662 BGB zwischen dem Erblasser und dem Beklagten und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i.S.v. § 662 BGB. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.
Hier hat der Erblasser dem Beklagten im Jahr 2017 eine umfassende notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen "ohne Ausnahme" zu allen Rechtsgeschäften, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen ermächtigt hat. Unter diesen Umständen war für den Beklagten aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten erkennbar, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über das komplette Vermögen des Erblassers, darunter ein Kontoguthaben i.H.v. immerhin knapp 23.000 €, verfügen konnte.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wurde weder ganz noch teilweise nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Irrelevant ist im Übrigen, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte.
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Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RA FAFamR Ernst Sarres
in FamRB 2026, 26
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Justiz Baden-Württemberg
M1 und M2 sind Geschwister und Miterben nach ihrem im August 2023 verstorbenen Vater (= Erblasser). Der Erblasser hatte dem späteren Beklagten M2 zu Lebzeiten mit notarieller Urkunde vom 6.12.2017 umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt.
Unter Ziff. I. der Urkunde heißt es:
"Die Vollmacht erstreckt sich ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte. Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen, die - soweit gesetzlich möglich - von einem Vollmachtgeber und ihm gegenüber vorgenommen werden können. Die Vollmacht berechtigt insbesondere Zur Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers, zur Verfügung über Vermögensgegenstände [...]"
Gemäß Ziff. III. der Urkunde heißt es weiter:
"Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Sie endet auch dann nicht, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden sollte [...].
Besonders wurde auf das einer Vollmachtserteilung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem hingewiesen [...]."
Mit Testament vom 23.1.2020 setzte der Erblasser seine sechs Abkömmlinge, S., M., J., S. einschließlich M1 und M2 zu je 1/6 als Miterben ein, ordnete Testamentsvollstreckung an und setzte M2 als Testamentsvollstrecker ein, der das Amt übernahm. Vom 3.7.2021 bis 18.1.2023 hob M2 den Betrag von 25.105 € vom Erblasser-Konto ab. Die übrigen Erben forderten M2 zur Auskunft und Rechenschaft über die lebzeitigen und postmortalen Geschäfte bzw. Vermögensverfügungen auf, worauf M2 mit vier Schreiben antwortete. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei seiner Auskunftspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Er habe vielmehr durch Vorlage einer nach Einnahmen und Ausgaben geordneten Übersicht Auskunft über alle Verfügungen zu erteilen, die er in der Zeit vom 1.7.2021 bis 18.1.2023 getätigt hat, sowie alle dazu erforderlichen Rechnungen und Belege vorzulegen.
Das LG hat M2 verurteilt, der Erbengemeinschaft sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Verfügungen, die er für den Verstorbenen aufgrund der Generalvollmacht in der Zeit vom 1.7.2021 bis 18.1.2023 getätigt hat, und zwar durch Vorlage einer nach Einnahmen und Ausgaben geordneten Aufstellung sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege.
Die Gründe:
Den übrigen Erben steht gemäß § 666 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigtem zu.
Es ist von einem Auftragsverhältnis nach § 662 BGB zwischen dem Erblasser und dem Beklagten und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i.S.v. § 662 BGB. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.
Hier hat der Erblasser dem Beklagten im Jahr 2017 eine umfassende notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen "ohne Ausnahme" zu allen Rechtsgeschäften, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen ermächtigt hat. Unter diesen Umständen war für den Beklagten aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten erkennbar, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über das komplette Vermögen des Erblassers, darunter ein Kontoguthaben i.H.v. immerhin knapp 23.000 €, verfügen konnte.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wurde weder ganz noch teilweise nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Rechenschaftslegung erfordert eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Irrelevant ist im Übrigen, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte.
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