Fasan trifft Sozius: Betriebsgefahr des Motorrads bei Kollision verwirklicht
OLG Oldenburg v. 24.9.2025 - 5 U 30/25
Der Sachverhalt:
Der spätere Kläger war als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der zwar einen Motorradhelm, jedoch keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte er etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.
Das LG wies die auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 25.000 € gerichtete Klage ab. Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kfz i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis - nämlich der fliegende Fasan - zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt i.S.v. von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.
Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 17.000 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der vom Kläger erlittenen Schaden ist i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb eines Kfz entstanden.
Der Kläger hat sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden sind. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liegt - wie bei einem "normalen" Wildunfall - nicht vor.
Dem Kläger war demnach ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Höhe war unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 € zu bemessen. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung ist im Übrigen - jedenfalls beim Beifahrer - nicht anzunehmen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Unfall mit zu schnell fahrendem Motorrad außerhalb einer geschlossenen Ortschaft
OLG Schleswig vom 16.04.2024 - 7 U 91/23
MDR 2024, 978
MDR0069236
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OLG Oldenburg PM Nr. 22 vom 6.11.2025
Der spätere Kläger war als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der zwar einen Motorradhelm, jedoch keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte er etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.
Das LG wies die auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 25.000 € gerichtete Klage ab. Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kfz i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis - nämlich der fliegende Fasan - zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt i.S.v. von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.
Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 17.000 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Der Kläger hat sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden sind. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liegt - wie bei einem "normalen" Wildunfall - nicht vor.
Dem Kläger war demnach ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Höhe war unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 € zu bemessen. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung ist im Übrigen - jedenfalls beim Beifahrer - nicht anzunehmen.
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