Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn
LG Frankenthal (Pfalz) v. 15.4.2025 - 8 O 214/24
Der Sachverhalt:
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 €. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG möglich.
Die Gründe:
Da der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen ist und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hat.
Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn ist dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung kann er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten (EuGH v. 17.5.2023 - C-91/22).
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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 29.4.2025
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 €. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG möglich.
Die Gründe:
Da der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen ist und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hat.
Es gilt in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden ist. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn ist dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung kann er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten (EuGH v. 17.5.2023 - C-91/22).
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